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Dokument-Nr. 16250

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Beschluss04.12.1997Bayerisches Oberstes Landesgericht2Z BR 123/97
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1998, 117Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1998, Seite: 117
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss04.12.1997

Wohnungs­eigentumsrecht: Wohnungs­ei­gentümer nicht verpflichtet eine nicht von ihm angebrachte Balkon­ver­glasung zu beseitigenWohnungs­ei­gentümer muss lediglich Beseitigung dulden

Der Wohnungs­ei­gentümer ist nicht verpflichtet eine von seinem Rechtsvorgänger angebrachte Verglasung am Balkon zu beseitigen. Er muss lediglich die Beseitigung der Balkon­ver­glasung dulden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Wohnungs­ei­gen­tü­mer­be­schluss sah für eine bauliche Veränderung unter anderem des Balkons eine schriftliche Genehmigung des Verwalters voraus. Zudem wurden bestimmte Bedingungen aufgestellt, unter denen eine Genehmigung erteilt werden kann. Aufgrund dessen verlangte ein Wohnungseigentümer von seinem Nachbarn die Beseitigung einer Balkonverglasung. Diese sei nämlich weder genehmigt noch geneh­mi­gungsfähig gewesen. Der Nachbar weigerte sich dem Besei­ti­gungs­ver­langen nachzukommen, da nicht er, sondern sein Rechtsvorgänger die Verglasung angebracht hatte. Der Wohnungs­ei­gentümer gab sich damit nicht zufrieden und erhob Klage.

Anspruch auf Beseitigung bestand nicht

Das Bayerische Oberste Landesgericht stellte fest, dass dem Wohnungs­ei­gentümer kein Anspruch auf Beseitigung der Balkon­ver­glasung gegenüber dem Nachbar zustand. Denn dieser habe die Verglasung und damit die bauliche Veränderung des Balkons nicht vorgenommen. Vielmehr sei die Veränderung durch den Rechtsvorgänger erfolgt.

Wohnungs­ei­gentümer musste Beseitigung dulden

Der Wohnungs­ei­gentümer habe jedoch nach Ansicht des Gerichts die Beseitigung der Balkon­ver­glasung und die Wieder­her­stellung des früheren Zustands auf Kosten des Wohnungs­ei­gen­tümers dulden müssen.

Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/WuM 1998, 117/rb)

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