Dokument-Nr. 15146
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- NJW 1961, 2074Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1961, Seite: 2074
Bayerisches Oberstes Landesgericht Urteil06.09.1961
Erzwungene Freigabe eines Parkplatzes durch forsches und plötzliches Einfahren stellt eine Nötigung darFreihalten eines Parkplatzes ist nicht erlaubt
Wer die Freigabe eines von einer Person freigehaltenen Parkplatzes dadurch erzwingt, dass er plötzlich und forsch in die Parklücke einfährt, macht sich einer Nötigung strafbar. Dabei bleibt außer Betracht, dass das Freihalten eines Parkplatzes nicht erlaubt ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau hielt für ihren Ehemann eine Parklücke auf einen bewachten öffentlichen Parkplatz frei. Bevor ihr Ehemann den Stellplatz erreichte, entdeckte ein anderer Autofahrer die Parklücke und wollte hineinfahren. Die Frau stellte sich ihm in den Weg, um das Hineinfahren zu verhindern. Das beeindruckte den Autofahrer hingegen nicht und fuhr plötzlich und forsch in die Parklücke hinein. Die Frau stemmte sich gegen den Wagen und versuchte zunächst unter Hilfeschreien am Mercedesstern halt zu finden. Da ihr dies nicht gelang, legte sie sich halb auf die Motorhaube, wobei sie sich mit einem Fuß auf die Stoßstange stützte, während der andere Fuß in der Luft hing. Aufgrund dieses Vorfalls wurde gegen den Autofahrer Anklage wegen Nötigung erhoben.
Strafbare Nötigung lag vor
Das Bayerische Oberlandesgericht entschied, dass der angeklagte Autofahrer durch die erzwungene Freigabe der Parklücke eine Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB begangen habe. Durch das plötzliche Anfahren habe der Angeklagte Gewalt angewendet und dadurch die Frau erheblich gefährdet. Sie habe nicht ausreichend Zeit gehabt zur Seite zu treten, was ihr angesichts der engen Parklücke wohl auch nicht möglich gewesen wäre. Sie habe sich daher auf die Motorhaube legen müssen, um nicht überfahren zu werden. Ein solch rücksichtsloses Verhalten sei als verwerflich anzusehen.
Rechtswidrigkeit des Freihaltens des Stellplatzes unerheblich
Das Vorrecht für eine Parklücke stehe zwar demjenigen zu, der mit seinem Fahrzeug zuerst die Parklücke erreiche, so das Oberlandesgericht weiter. Eine Freihaltung sei deshalb nicht erlaubt. Dies gelte auch für bewachte Parkplätze. Nur wenn ein Parkwächter die Fahrzeuge in die Parklücken einweise, gelte etwas anderes. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen. Das unberechtigte Freihalten des Stellplatzes habe aber aus Sicht der Richter nicht die Strafbarkeit des Angeklagten beseitigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2013
Quelle: Bayerisches Oberlandesgericht, ra-online (zt/NJW 1961, 2074/rb)
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