21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 14445

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Urteil07.02.1995Bayerisches Oberstes Landesgericht2 St RR 239/94
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1995, 2646Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1995, Seite: 2646
  • NZV 1995, 327Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 1995, Seite: 327
  • VersR 1995, 810Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1995, Seite: 810
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ergänzende Informationen

Bayerisches Oberstes Landesgericht Urteil07.02.1995

Freihalten eines Parkplatzes ist rechtswidrig - Kraftfahrer zur Notwehr berechtigtZu beachten ist aber die Verhält­nis­mä­ßigkeit

Hindert ein Fußgänger einen Kraftfahrer am Einparken in eine Parklücke, weil der Fußgänger die Lücke für ein noch nicht eingetroffenes Fahrzeug freihalten will, so ist der Kraftfahrer zur Notwehr berechtigt. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall fuhr der Angeklagte mit seinem PKW in einen Parkplatz ein, den der Geschädigte für einen Bekannten freihielt. Da der Geschädigte den Parkplatz nicht räumte, stieß der Angeklagte mit der Stoßstange seines PKW gegen den Geschädigten. Woraufhin dieser stürzte und sich eine Verletzung zuzog. Der Angeklagte wurde in der Vorinstanz wegen fahrlässiger Körper­ver­letzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Dagegen legte er - erfolglos - Revision ein.

Notwehrlage bestand

Das Bayerische Oberste Landesgericht bejahte zunächst eine Notwehrlage. Eine solche bestehe grundsätzlich gegenüber demjenigen, der unter Verstoß gegen § 1 StVO einen Verkehrs­teil­nehmer an der Benutzung eines öffentlichen Parkplatzes hindere. Dem Angeklagten habe aufgrund des Rechts zum Gemeingebrauch an öffentlichen Plätzen die Befugnis zugestanden, dort zu parken. Dem Geschädigten habe nicht die Befugnis zugestanden, den Platz für seinen Bekannten freizuhalten. Er habe damit einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff auf das Recht des Angeklagten zum Gemeingebrauch vorgenommen.

Grenzen des Notwehrrechtes überschritten

Im vorliegenden Fall habe der Angeklagte jedoch nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richtes sein Notwehrrecht überschritten und rechts­miss­bräuchlich gehandelt. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass das Recht zur Benutzung einer Parklücke gegenüber dem Recht auf die körperliche Unversehrtheit des Geschädigten ein verhältnismäßig geringwertiges gewesen sei.

Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/VersR 1995, 810/rb)

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