21.11.2024
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Dokument-Nr. 28811

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss04.06.2020

Kein Anspruch auf Kurza­r­bei­tergeld für Leiha­r­beits­firmen ohne Betriebssitz im InlandKein Kurza­r­bei­tergeld für bereits vor der Corona-Pandemie bedrohte Arbeitsplätze

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat heute in einem Eilverfahren den Antrag eines Leih­arbeits­unternehmens, das seinen Sitz im europäischen Ausland hat, auf Gewährung von Kurza­r­bei­tergeld abgelehnt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Kurza­r­bei­tergeld sei es, dass das Unternehmen eine Niederlassung in der Bundesrepublik habe. Hierfür seien fiktive Betriebsstätten nicht ausreichend.

Im dem hier vorliegenden Fall beschäftigt die Antragstellerin in Deutschland ca. 350 Flugbegleiter, die als Leiha­r­beit­nehmer in Fluglinien eines internationalen Luftfahrt­konzerns zum Einsatz kommen. Nachdem die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die fehlende Erlaubnis zur Arbeit­neh­mer­über­lassung beanstandet hatte, hat die Antragstellerin betont, in Deutschland keine Niederlassung zu unterhalten. Bereits im Frühjahr 2019 hatte die Antragstellerin im Rahmen einer Stilllegung und dauerhaften Einschränkung von inländischen Stati­o­nie­rungs­stan­dorten mit der Gewerkschaft Ver.di einen Sozialplan beschlossen.

Anträge auf Kurza­r­bei­tergeld bisher nicht entschieden

Ende März dieses Jahres erstattete die Antragstellerin – nach Inkrafttreten des „Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurza­r­bei­tergeld“, das die erheblichen Auswirkungen der Corona-Pandemie abfedern soll - bei der Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken Anzeige über Arbeitsausfall. Der beantragte Anerken­nungs­be­scheid wurde abgelehnt, über den Widerspruch der Antragstellerin ist bislang nicht entschieden. Zudem erstattete sie Ende April bei der Bundesagentur für Arbeit in München unter Verwendung derselben Betriebsnummer wie in Saarbrücken erneut eine Anzeige über Arbeitsausfall, über die noch nicht entschieden ist. Mit einem kurz darauf gestellten Antrag auf Eilrechtsschutz beantragte das Leiha­r­beits­un­ter­nehmen vor dem Sozialgericht München, die Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung eines Anerken­nungs­be­scheides zu verpflichten. Das Sozialgericht hat den Antrag abgelehnt.

LSG: Betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurza­r­bei­tergeld ohne Betriebssitz im Inland nicht gegeben

Auch die hiergegen erhobene Beschwerde zum Bayerischen Landes­so­zi­al­gericht blieb erfolglos. Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld an im Inland befristet beschäftigtes Flugpersonal, welches von einem im EU-Ausland ansässigen Leiharbeits-Unternehmen zum Arbeitseinsatz an Flugver­kehrs­ge­sell­schaften im Inland überlassen wird, seien nicht erfüllt, wenn hierfür im Inland keine gefestigten betrieblichen Strukturen vorhanden sind.

Weder Verstoß gegen das Grundgesetz noch gegen das EU-Recht

Die Anknüpfung der Gewährung von Kurza­r­bei­tergeld an das Vorhandensein eines Betriebs oder einer Betrie­b­s­ab­teilung im Inland verstoße (auch) hinsichtlich eines im EU-Ausland ansässigen Unternehmens weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Recht der Europäischen Union.

Ziel des Kurza­r­bei­ter­geldes ist der Erhalt von Arbeitsplätzen

Zudem sei in Anbetracht des bereits im Jahr 2019 verabschiedeten Sozialplans fraglich, inwieweit die Arbeitsplätze nicht bereits unabhängig von der den Auswirkungen der Corona-Pandemie bedroht seien. Kurza­r­bei­tergeld diene nach der Zielsetzung des Gesetzgebers der Erhaltung von Arbeitsplätzen und sei nicht vorgesehen für Arbeitsplätze, deren Wegfall bereits geplant ist.

Quelle: Bayrisches Landessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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