15.11.2024
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Dokument-Nr. 8175

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Beschluss01.07.2009Bayerisches LandessozialgerichtL 9 AL 109/09 B ER
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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss01.07.2009

Kurza­r­bei­tergeld auch für ins EU-Ausland entsandte ArbeitnehmerBayerisches Landes­so­zi­al­gericht spricht Kurza­r­bei­tergeld für nach Österreich entsandte Arbeitnehmer zu

Kurzarbeiter, die von ihrem Unternehmen vorrübergehend zum Arbeiten ins EU-Ausland geschickt werden, haben weiterhin Anspruch auf das von der Bundesagentur zur Arbeit gezahlte Kurza­r­bei­tergeld, das zum Ausgleich der Einkom­men­s­einbußen dient. Die Arbeiter sind auch im Ausland weiterhin sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtig und müssen somit auch die entsprechend für Kurzarbeit vorgesehenen Gelder erahalten. Dies entschied das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht.

Die aktuelle Wirtschaftskrise zwingt immer mehr Unternehmen zur Einführung von Kurzarbeit. Für die betroffenen Arbeitnehmer gleicht die Bundesagentur für Arbeit die entstehenden Einkom­men­s­einbußen mit dem Kurzarbeitergeld weitgehend aus. Allerdings gilt dies nur für in Deutschland Beschäftigte, weil die deutsche Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung das Kurza­r­beits­risiko nicht weltweit abdecken kann.

Kurza­r­bei­tergeld auch bei Arbeit im EU-Ausland?

Im zugrunde liegenden Fall sollte die Frage geklärt werden, wie mit der Zahlung von Kurza­r­bei­tergeld bei Arbeitnehmern zu verfahren ist, die vom deutschen Unternehmer vorübergehend zur Arbeitsleistung ins EU-Ausland entsandt werden und auch dort von Kurzarbeit betroffen sind? Nach bisheriger Praxis lehnt die Bundesagentur in diesen Fällen die Zahlung von Kurza­r­bei­tergeld ab. Davon waren im vorliegenden Verfahren Beschäftigte betroffen, die von der deutschen Tochter eines europaweit in mehreren Ländern ansässigen Unternehmens vorübergehend nach Österreich zur Arbeitsleistung entsandt worden waren. Kurzarbeit hatte sowohl in Deutschland als auch in Österreich eingeführt werden müssen.

Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht begründet Kurza­r­bei­tergeld

Die Praxis der Nichtzahlung von Kurza­r­bei­tergeld hat das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht als unvereinbar mit dem Recht der Europäischen Union angesehen und den betroffen Arbeitnehmern Kurza­r­bei­tergeld dem Grunde nach zugesprochen. Innerhalb der Europäischen Union sei Arbeitnehmern durch Freizü­gig­keits­be­stim­mungen die Arbeitsausübung dadurch erleichtert, dass sie bei nur kurz- oder mittelfristigen Entsendungen im Sozialsystem des Heimatstaates bleiben dürften. Komplizierte Doppel­ver­si­che­rungen und bürokratische Doppelbeiträge würden auf diesem Wege vermieden. So sei es bei den betroffenen Arbeitnehmern gewesen: sie seien als Entsandte sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtig nach deutschem Recht geblieben. In der Folge müssten sie auch Kurza­r­bei­tergeld nach deutschem Sozial­ge­setzbuch erhalten - so die Münchener Richter. Denn von Kurzarbeit waren sowohl das Entsendungs- als auch das Tätig­keits­un­ter­nehmen erfasst.

Abwarten eines Hauptverfahrens nicht zumutbar

Die Entscheidung des Bayerischen Landes­o­zi­al­ge­richts erging im Wege einstweiligen Rechtsschutzes. Das Landes­so­zi­al­gericht betont in dem Beschluss, ein Abwarten des eventuell mehrere Jahre dauernden Haupt­sa­che­ver­fahrens sei den Arbeitnehmern nicht zumutbar. Kurza­r­bei­tergeld ersetze ausgefallenen Lohn, sichere so den Lebensunterhalt und stabilisiere aktuell vom Arbeitsausfall betroffene Arbeits­ver­hältnisse. Diese Funktionen könne nur eine zeitnahe Auszahlung erfüllen, nicht aber eine Bewilligung erst in fernerer Zukunft nach Abschluss des Rechts­mit­telweges.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen LSG vom 17.07.2009

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