Bayerisches Landessozialgericht Beschluss06.04.2011
PKH-Beschwerden auch unterhalb der Berufungssumme statthaftLSG Bayern ändert seine Rechtsprechung
PKH-Beschwerden können auch unterhalb der Berufungssumme statthaft sein. Dies entschied das Bayerische Landessozialgericht und änderte mit seinem Beschluss seine bisherige Rechtsprechung, sie besagte, dass eine eingelegte Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe dann als unzulässig abgelehnt werden kann, wenn der Streitwert unter 750 Euro liegt.
Im zugrunde liegenden Fall verklagte eine Empfängerin von Leistungen nach dem SGB II ihr Jobcenter auf höhere Leistungen. Da sie ohne Einkommen und Vermögen war hatte sie Prozesskostenhilfe beantragt. Das Sozialgericht hatte diesen Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht abschlägig beschieden und die Beschwerde dagegen wegen Nichterreichens der Berufungssumme als unstatthaft angesehen.
Beschwerde bei Nichterreichen der Berufungssumme allein in einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeschlossen
Zu Unrecht, wie das Bayerische Landessozialgericht klarstellend entschieden hat. Ebenso wie die Rechtsprechung der übrigen Landessozialgerichte hat auch das Münchener Landessozialgericht entschieden, dass nach zum 11. August 2010 in Kraft getretenen Neuregelung des Sozialgerichtsgesetzes allein in einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei Nichterreichen der Berufungssumme die Beschwerde ausgeschlossen ist. Diese Regelung gilt aber ausdrücklich nur für Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz und ist nicht auf andere Verfahren übertragbar.
Auswirkungen der Entscheidung
Dieser Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts hat damit eine anderslautende bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Damit ist insbesondere in Hartz-IV-Verfahren, in denen häufig der Berufungswert nicht erreicht ist, klargestellt, dass die PKH-Versagung mangels Erfolgsaussicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2011
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online