18.10.2024
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Dokument-Nr. 8734

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss22.10.2009

Beschwerde gegen Versagung von Prozess­kos­tenhilfe bei Streitwert unter 750,- EUR nicht zulässigBeschwerdewert des Ausgangs­ver­fahrens liegt unter Rechts­mit­tel­grenze

Eine eingelegte Beschwerde gegen die Versagung von Prozess­kos­tenhilfe kann dann als unzulässig abgelehnt werden, wenn der Streitwert unter 750,- € liegt. Dies hat das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht entschieden.

Einem Hartz-IV-Empfänger, der Elektri­zi­täts­kosten in Höhe von 295,98 € nicht gezahlt hatte, drohte der Energie-Lieferant an, den Strom abzustellen. Daraufhin beantragte der Hartz-IV-Empfänger vor dem Sozialgericht im einstweiligen Rechtsschutz, die örtliche ARGE zur Übernahme der Stromkosten zu verpflichten. Gleichzeitig beantragte er Prozesskostenhilfe. Parallel hierzu erwirkte er vor dem zuständigen Zivilgericht eine einstweilige Verfügung gegen den Energie-Lieferanten, der nachfolgend wieder Elektrizität abgab. Das Sozialgericht lehnte deswegen den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mangels Anord­nungs­grundes ab sowie die Bewilligung von Prozess­kos­tenhilfe mangels Erfolgsaussicht.

LSG sieht Beschwerde als unzulässig an

Gegen die Versagung der Prozess­kos­tenhilfe legte der Antragsteller Beschwerde ein, über die das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht zu befinden hatte. Das Bayerisch Landes­so­zi­al­gericht hat die Beschwerde als unzulässig angesehen, weil der Beschwerdewert des Ausgangs­ver­fahrens mit 295,98 € unter der Rechts­mit­tel­grenze von 750,00 € gelegen hatte. Entscheidet aber die erste Instanz mit Endgültigkeit, dann gilt das auch für dazugehörige Nebenverfahren wie hier die Prozess­kos­tenhilfe – so die Münchner Richter. Aus den Geset­zes­ma­te­rialien ergebe sich, dass der Gesetzgeber mit der Prozess­rechts­novelle des Jahres 2008 die Sozial­ge­richts­barkeit habe entlasten wollen. Es sei deshalb nicht anzunehmen, dass der Beschwer­de­aus­schluss wegen Unterschreiten der sozial­ge­richt­lichen Berufungssumme entsprechend § 127 Abs. 2 Satz 2 HS 2 ZPO habe entfallen sollen.

Entscheidung steht in Bezug zu Urteilen weiterer Gerichte

Das Bayerisch Landes­so­zi­al­gericht hat sich auf die Entscheidungen des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.07.2008, L 12 B 18/07 AL, des LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.12.2008, L 8 AS 4968/08, des LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2009, L 34 B 2136/08 AS ER und des LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.08.2009, L 8 B 258/09, bezogen. Diese stehen im Gegensatz zum Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 09.06.2008, L 9 B 117/08 AS.

In Prozess­kos­tenhilfe-Sachen wird im Falle eines Hauptsache-Streitwerts bis zu 750,00 € damit zu rechnen sein, dass in Nebenverfahren wie der Prozess­kos­tenhilfe, die erste Instanz abschließend entscheidet.

Quelle: ra-online, Bayerisches LSG

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