Dokument-Nr. 12164
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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss11.08.2011
Leistung von Krankengeld im einstweiligen Rechtsschutz – Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht sachgerechtVerweisen auf möglichen Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht zumutbar
Einem gesetzlich Krankenversicherten, kann dann Krankengeld im einstweiligen Rechtsschutz vorläufig zugesprochen werden, wenn ihm das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist. Ein Verweisen auf die Möglichkeit zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII zur Absicherung des Lebensunterhaltes ist dabei nicht sachgerecht. Die geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Antragsteller von seiner Krankenkasse ( Antragsgegnerin ) zunächst für mehr als zwei Monate Krankengeld bezogen. Von der behandelnden Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie war unter anderem eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Krankenpfleger in einer Justizvollzugsanstalt bescheinigt worden. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen in Bayern (MDK Bayern) kam in einer Stellungsnahme nach Aktenlage zu einer deutlich abweichenden Diagnose und verwies unter Hinweis auf Konflikte am Arbeitsplatz auf die Möglichkeit einer innerbetrieblichen Umsetzung des Antragstellers. Die Antragsgegnerin stellte daraufhin die Krankengeldleistung ein. Das Sozialgericht hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Verpflichtung zu Fortzahlung abgelehnt mit der Begründung, es fehle an der besonderen Eilbedürftigkeit. Ein bedürftiger Versicherter könne auf Leistungen zur Absicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder SGB XII verwiesen werden.
Bayerisches LSG: Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht sachgerecht
Das Bayerische Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben. Die Feststellungen des MGK Bayern begründeten keine Zweifel an der von der behandelnden Ärztin bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Der Stellungnahme habe ein unzutreffender Beurteilungsmaßstab abgestellt werden dürfen, sondern auf die beruflichen Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes. Ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache sah das Bayerische Landessozialgericht als nicht sachgerecht. Der Antragsteller erleide wesentliche Nachteile, wenn er vorläufig auf die deutlich niedrigeren Leistungen nach dem SGB II verwiesen werde. Zumal dieser Leistungsbezug mit weiteren Folgen der geringeren Absicherung in anderen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung verbunden ist.
Zurückhaltung der Sozialgerichte beim Erlass von einstweiligen Anordnungen nicht immer gerechtfertigt
Die Entscheidung zeigt, dass die bisherige Zurückhaltung der Sozialgerichte beim Erlass von einstweiligen Anordnungen mit der Verpflichtung zur Fortzahlung von Krankengeld nicht in allen Fällen angezeigt ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn offensichtlich ein Anspruch auf Krankengeld als Entgeltersatzleistung besteht und ein Vertrösten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar erscheint.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2011
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online
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