18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 13488

Drucken
ergänzende Informationen

Bayerisches Landessozialgericht Urteil27.03.2012

Hartz IV: Volle Fahrt­kos­te­n­er­stattung bei Einladung durch Job-CenterFür Koste­n­er­stattung ist nicht die kürzeste, sondern die verkehrs­güns­tigste Fahrtstrecke maßgeblich

Wer Arbeits­lo­sengeld-II bezieht, muss Meldeauf­for­de­rungen der Job-Center grundsätzlich nachkommen. Das einladende Job-Center hat hierfür die Fahrtkosten zu erstatten. Sofern keine anderen nachvoll­ziehbaren Gründe vorliegen, ist dabei nicht die kürzeste, sondern die verkehrs­güns­tigste Fahrtstrecke maßgeblich. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht München.

Das beklagte Jobcenter in A. hatte im Januar 2010 die Klägerin, eine Hartz IV-Empfängerin, zu einer persönlichen Vorsprache eingeladen. Dafür erstattete das Jobcenter als Fahrkosten 5,34 Euro. Es legte dabei die kürzeste Fahrtstrecke von 19 km sowie die nach dem durch­schnitt­lichen Kraft­stoff­ver­brauch und dem tagesaktuellen Tankstel­lenpreis ermittelten Benzinkosten zu Grunde. Dagegen wandte sich die Klägerin. Sie habe witte­rungs­bedingt eine um 2 km längere, aber sichere und schnellere Fahrtstrecke genommen. Die tatsächlichen Kosten lägen über den reinen Spritkosten. Schließlich hätte eine zeitaufwendige Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln 8,80 Euro gekostet.

Erstattungshöhe steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde – jede andere Entscheidung als vollständige Kostenübernahme jedoch rechtswidrig

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht gab der Klägerin Recht und hat das Job-Center zur vollständigen Übernahme der Reisekosten nach dem Bundes­rei­se­kos­ten­gesetz in Höhe von 8,60 Euro verurteilt. Wer zu einem Meldetermin eingeladen werde, müsse dem zwingend folgen. In der Folge müsse das einladende Job-Center auch die Fahrtkosten erstatten. Die Erstattungshöhe stehe zwar im Ermessen der Behörde, das von den Gerichten grundsätzlich nur eingeschränkt geprüft werden könne. Aber jede andere Entscheidung als die vollständige Kostenübernahme sei rechtswidrig. Liegen nachvoll­ziehbare Gründe vor, sei nicht die kürzeste, sondern die verkehrs­güns­tigste Fahrtstrecke maßgeblich. Bei Benutzung eines PKW richtet sich die Erstattungshöhe nach dem Bundes­rei­se­kos­ten­gesetz und umfasse nicht nur die Benzinkosten.

Auswirkungen der Entscheidung

Der Rechtsstreit um 3,26 Euro wurde vom Bayerischen Landes­so­zi­al­gericht als zweiter Instanz entschieden. Trotz des geringen Urteilsbetrages hat die Entscheidung vor allem für die Job-Center weitreichende Bedeutung. Sie müssen damit rechnen, dass sie künftig höhere Fahrtkosten erstatten müssen, als bisher.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil13488

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI