Der Kläger des zugrunde liegenden Falls betrieb in Dillingen an der Donau ein privates Lehrinstitut unter der Bezeichnung „intern. med. Fußpflege-College für qualifizierte Erwachsenenausbildung“. Er bot unter anderem mehrtägige Kurse für Fußpflege an und stellte nach erfolgreicher Abschlussprüfung den Teilnehmern ein Zertifikat aus, in dem ebenfalls von „med. Fußpflege“ die Rede war.
Das Landratsamt Dillingen an der Donau untersagte dem Kläger die Verwendung des Worts „med.“ in der Bezeichnung seiner Lehrgangseinrichtung und in der Formulierung der von ihm ausgestellten Zertifikate. Private Lehrgänge, wie die vom Kläger angebotenen, dürften keine Bezeichnung führen oder Zeugnisse erteilen, die mit solchen öffentlicher oder privater Schulen verwechselt werden könnten. Die Bezeichnung „med.“ oder „medizinisch“ dürfe nur verwenden, wer eine mindestens zweijährige Vollzeitausbildung nach den Vorgaben des Podologengesetzes anbiete, die Bezeichnung „medizinischer Fußpfleger“ oder „Podologe“ sei gesetzlich geschützt.
Nachdem der Kläger zunächst vor dem Verwaltungsgericht Augsburg erfolgreich gegen die Untersagungsverfügung vorgegangen war, hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf die Berufung des beklagten Freistaats Bayern das Urteil des Verwaltungsgerichts in weiten Teilen auf. In seiner Entscheidung führt das Gericht aus, dass aufgrund der Verwendung des Wortes „med.“ (für „medizinisch“) im Zusammenhang mit Fußpflege in der Betriebs- bzw. Lehrgangsbezeichnung und in den dort ausgestellten Zertifikaten eine Verwechslungsgefahr mit Bezeichnungen und Zeugnissen öffentlicher oder privater Berufsfachschulen für Podologie bestehe.
Mit dem Podologengesetz aus dem Jahr 2001 werde ein neuer Gesundheitsfachberuf geschaffen, dessen Tätigkeit die medizinische Fußpflege umfasse. Die gesetzlich vorgesehene, in Vollzeitform zweijährige Ausbildung erfolge an staatlich anerkannten Schulen, schließe mit einer staatlichen Prüfung und einem amtlichen Zeugnis ab. Sie befähige die Absolventen insbesondere dazu, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken.
Die Lehrgangs- und Betriebsbezeichnung des Klägers könne den Anschein der Ausbildung zum Podologen bzw. Medizinischen Fußpfleger nach dem Podologengesetz erwecken, obwohl eine solche Ausbildung in den nur wenige Tage dauernden Kursen nicht durchgeführt werde und der Kläger hierzu auch nicht berechtigt sei. Die auf Schulrecht gestützte Untersagung des Landratsamts diene zum einen dem Schutz interessierter Lehrgangsteilnehmer vor Missverständnissen über Stellung und Aufgaben einer Einrichtung innerhalb des Unterrichtswesens und über Berechtigungen, die dort erworben werden können. Zum anderen diene sie mittelbar auch dem Schutz von Patienten davor, dass Absolventen des Klägers damit werben, an einem „med. Fußpflege College“ ausgebildet worden zu sein und dort eine Qualifikation zum „Medizinischen Fußpfleger“ erworben zu haben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2011
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online