18.10.2024
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Dokument-Nr. 12330

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil24.08.2011

Prädikat „med. Fußpflege“ darf nur von staatlich anerkannten Podolo­gen­schulen verliehen werdenPrivate Lehrgänge dürften keine Bezeichnung führen oder Zeugnisse erteilen, die mit denen von anerkannten Schulen verwechselt werden können

Das Prädikat „med. Fußpflege“ darf nur von staatlich anerkannten Podolo­gen­schulen verliehen werden. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls betrieb in Dillingen an der Donau ein privates Lehrinstitut unter der Bezeichnung „intern. med. Fußpflege-College für qualifizierte Erwach­se­ne­n­aus­bildung“. Er bot unter anderem mehrtägige Kurse für Fußpflege an und stellte nach erfolgreicher Abschluss­prüfung den Teilnehmern ein Zertifikat aus, in dem ebenfalls von „med. Fußpflege“ die Rede war.

Bezeichnung „medizinischer Fußpfleger“ oder „Podologe“ gesetzlich geschützt

Das Landratsamt Dillingen an der Donau untersagte dem Kläger die Verwendung des Worts „med.“ in der Bezeichnung seiner Lehrgangs­ein­richtung und in der Formulierung der von ihm ausgestellten Zertifikate. Private Lehrgänge, wie die vom Kläger angebotenen, dürften keine Bezeichnung führen oder Zeugnisse erteilen, die mit solchen öffentlicher oder privater Schulen verwechselt werden könnten. Die Bezeichnung „med.“ oder „medizinisch“ dürfe nur verwenden, wer eine mindestens zweijährige Vollzeit­aus­bildung nach den Vorgaben des Podolo­gen­ge­setzes anbiete, die Bezeichnung „medizinischer Fußpfleger“ oder „Podologe“ sei gesetzlich geschützt.

Verwal­tungs­ge­richtshof bejaht Verwechs­lungs­gefahr mit Bezeichnungen und Zeugnissen öffentlicher oder privater Berufs­fach­schulen für Podologie

Nachdem der Kläger zunächst vor dem Verwal­tungs­gericht Augsburg erfolgreich gegen die Unter­sa­gungs­ver­fügung vorgegangen war, hob der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof auf die Berufung des beklagten Freistaats Bayern das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts in weiten Teilen auf. In seiner Entscheidung führt das Gericht aus, dass aufgrund der Verwendung des Wortes „med.“ (für „medizinisch“) im Zusammenhang mit Fußpflege in der Betriebs- bzw. Lehrgangs­be­zeichnung und in den dort ausgestellten Zertifikaten eine Verwechs­lungs­gefahr mit Bezeichnungen und Zeugnissen öffentlicher oder privater Berufs­fach­schulen für Podologie bestehe.

Tätigkeit der medizinischen Fußpflege gemäß Podologengesetz neuer Gesund­heits­fachberuf

Mit dem Podologengesetz aus dem Jahr 2001 werde ein neuer Gesund­heits­fachberuf geschaffen, dessen Tätigkeit die medizinische Fußpflege umfasse. Die gesetzlich vorgesehene, in Vollzeitform zweijährige Ausbildung erfolge an staatlich anerkannten Schulen, schließe mit einer staatlichen Prüfung und einem amtlichen Zeugnis ab. Sie befähige die Absolventen insbesondere dazu, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken.

Kläger ist nicht zur Ausbildung zum Podologen gemäß des Podologengesetz berechtigt

Die Lehrgangs- und Betrie­bs­be­zeichnung des Klägers könne den Anschein der Ausbildung zum Podologen bzw. Medizinischen Fußpfleger nach dem Podologengesetz erwecken, obwohl eine solche Ausbildung in den nur wenige Tage dauernden Kursen nicht durchgeführt werde und der Kläger hierzu auch nicht berechtigt sei. Die auf Schulrecht gestützte Untersagung des Landratsamts diene zum einen dem Schutz interessierter Lehrgangs­teil­nehmer vor Missver­ständ­nissen über Stellung und Aufgaben einer Einrichtung innerhalb des Unter­richts­wesens und über Berechtigungen, die dort erworben werden können. Zum anderen diene sie mittelbar auch dem Schutz von Patienten davor, dass Absolventen des Klägers damit werben, an einem „med. Fußpflege College“ ausgebildet worden zu sein und dort eine Qualifikation zum „Medizinischen Fußpfleger“ erworben zu haben.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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