18.10.2024
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Dokument-Nr. 11176

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Oberlandesgericht Hamm Urteil03.02.2011

Werbeanzeige: "Praxis für medizinische Fußpflege" von einfacher Fußpflegerin kann irreführend seinDienstleistung muss durch ausgebildete Padologin erbracht werden

Eine Fußpflegerin, die nicht ausgebildete Padologin ist, darf ihre Dienstleistung nicht als "medizinische Fußpflege" bewerben, da dies zu einer Irreführung der Verbraucher führen kann. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm

Die Parteien des zugrunde liegenden Streitfalls sind – in unmittelbarer räumlicher Nähe – Mitbe­wer­be­rinnen auf dem Dienst­leis­tungsmarkt der Fußpflege. Die Klägerin ist Podologin, die Beklagte ist als Fußpflegerin tätig. Die Beklagte schaltete in einer Zeitschrift eine mit ihrem Namen ergänzte Anzeige mit dem Inhalt: „Praxis für medizinische Fußpflege.“ Diese Werbung beanstandete die Klägerin als wettbe­wer­bs­widrig.

OLG bejaht Irreführung des Verbrauchers durch Werbeanzeige

Zu Recht, urteilte das Oberlan­des­gericht Hamm und untersagte der Beklagten diese Form der Werbung wegen Irreführung des Verbrauchers.

Medizinische Fußpflege muss durch Padologen erfolgen

Ein nicht unbedeutender Teil der angesprochenen Verkehrskreise erwarte – Jahre nachdem der Gesetzgeber mit der Einführung des Podolo­gen­ge­setzes den Heilberuf geschützt und sich die Berufs­be­zeichnung etabliert habe - bei der Bezeichnung „Praxis für medizinische Fußpflege“, dass die damit beworbene Behandlung durch einen Podologen, also einen medizinischen Fußpfleger erfolgt.

Gesetzgeber setzt mit Einführung des geschützten Heilberufs Mindeststandard zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung fest

Da die Werbende nur Fußpflegerin, nicht aber medizinische Fußpflegerin sei, werde eine Fehlvorstellung hervorgerufen. Diese sei auch wettbe­wer­bs­re­levant. Mit der Behandlung durch einen Podologen werde eine bestimmte Quali­täts­vor­stellung verbunden. Ob im Einzelfall erfahrene Fußpfleger Leistungen derselben oder einer besseren Qualität erbringen könnten, sei nicht entscheidend. Maßgeblich sei, dass der Gesetzgeber zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung mit der Einführung des geschützten Heilberufs einen Mindeststandard setzen wollte, der im allgemeinen nur von einem ausgebildeten Padologen erreicht werde. Die Beklagte könne für die ihr erlaubten Tätigkeiten werben, ihren berufs­recht­lichen Interessen sei damit Genüge getan.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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