18.10.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil14.11.2018

Tätowierung eines Polizeibeamten im sichtbaren Bereich unzulässigReglementierung von Tätowierungen in bestehendem Beamten­ver­hältnis gesetzlich hinreichend geregelt

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass ein Polizei­vollzugs­beamter nicht berechtigt ist, sich am Unterarm tätowieren zu lassen.

Gegenstand des zugrunde liegenden Rechtsstreits war ein vom Polizei­prä­sidium Mittelfranken erlassener Bescheid, mit dem die vom Kläger beantragte Genehmigung für eine Tätowierung seines Unterarms im sogenannten sichtbaren Bereich versagt worden war. Gestützt wurde diese Entscheidung auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staats­mi­nis­teriums des Innern zum Erschei­nungsbild der Bayerischen Polizei vom 7. Februar 2000, wonach bei uniformierten bayerischen Polizisten im Dienst Tätowierungen - ausgenommen im Dienstsport - grundsätzlich nicht sichtbar sein dürfen.

Ablehnung der Tätowierung nicht zu beanstanden

Nach Ansicht des Bayerischer Verwal­tungs­ge­richtshof ist die Ablehnung der Tätowierung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wesentlicher Grund hierfür sei, dass mit der im Mai 2018 durch den bayerischen Landtag eingeführten Regelung in Art. 75 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) nunmehr eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung zur Reglementierung von Tätowierungen in einem bestehenden Beamten­ver­hältnis vorliege. Damit habe die ministerielle Bekanntmachung aus dem Jahr 2000 eine Geset­zes­grundlage erhalten, die wegen des mit dem Tätowie­rungs­verbot einhergehenden Eingriffs in Grundrechte - vor allem in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht - erforderlich sei.

Gründe für Änderung bestehender Vorgaben zu Tätowierungen von Polizeibeamten nicht gegeben

Im Rahmen der Neuregelung hat der bayerische Gesetzgeber festgestellt, dass sich die allgemeine gesell­schaftliche Anschauung zu Tätowierungen im Allgemeinen und besonders bei Trägern hoheitlicher Gewalt bislang in den letzten zehn Jahren nicht wesentlich geändert hat und daher für eine Änderung der bestehenden Vorgaben zu Tätowierungen von Polizeibeamten kein Anlass besteht. Diese Wertung ist Teil des Einschät­zungs­spielraums des Gesetzgebers und daher aufgrund der Gewaltenteilung vom Gericht nicht zu beurteilen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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