23.11.2024
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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil20.09.2018

Großflächige Tätowierung: Ablehnung eines Bewerbers für den Polizei­vollzugs­dienst ausschließlich aufgrund des äußeren Erschei­nungs­bildes unzulässigNachweis über möglicherweise abzuleitenden Verstoß gegen verfassungs­rechtliche Treuepflicht aufgrund der Tätowierung nicht erbracht

Das Verwal­tungs­gericht Magdeburg hat entschieden, dass die Ablehnung eines Bewerbers für den Polizei­vollzugs­dienst wegen einer großflächigen Tätowierung rechtswidrig war.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger seine Einstellung in den Vorbe­rei­tungs­dienst für den Polizei­voll­zugs­dienst des Landes Sachsen-Anhalt der Laufbahngruppe 2 im 1. Einstiegsamt. Die Fachhochschule der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt hatte die Einstellung des Klägers wegen einer großflächigen Tätowierung einer "vermummten Gestalt mit dem Logo des 1. FC Magdeburg" auf seinem Wadenbein abgelehnt.

Ablehnung wurde ausschließlich auf äußeres Erschei­nungsbild des Klägers gestützt

Das Verwal­tungs­gericht Magdeburg verpflichtete die Fachhochschule der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt, über die Einstellung des Klägers neu zu entscheiden. Die Ablehnung der Einstellung sei rechtswidrig erfolgt, da die Fachhochschule sie ausschließlich auf das äußere Erschei­nungsbild des Klägers gestützt habe, so das Gericht. Derzeit fehle es in Sachsen-Anhalt noch an einer ausreichenden Rechtsgrundlage. Für einen aus der Tätowierung möglicherweise abzuleitenden Verstoß gegen die verfas­sungs­rechtliche Treuepflicht eines Beamten und einer daran anknüpfenden charakterlichen Nichteignung hatte die beklagte Fachhochschule bis zur mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Magdeburg/ra-online

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