15.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss24.05.2012

Wiederholte Verschmutzung öffentlicher und privater Flächen sowie Lärmbe­läs­ti­gungen rechtfertigen Sperr­zeit­ver­län­gerungSperr­zeit­re­gelung im Konflikt zwischen Wohnnutzung und Tanzlo­kal­betrieb

Eine Sperr­zei­ten­re­gelung für eine Gaststätte, die eine Sperrzeit auf 2 Uhr festsetzt, ist dann gerechtfertigt, wenn von dem Betrieb unzumutbare Lärmbelastungen, erhebliche Verschmutzung der Umgebung und Sicher­heits­be­ein­träch­ti­gungen ausgehen. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Im zugrunde liegenden Streitfall wandten sich die Betreiber einer Tanz- und Musikkneipe in der Innenstadt von Kitzingen gegen einen Bescheid der Großen Kreisstadt, mit dem der Beginn der Sperrzeit für ihre Gaststätte auf 2 Uhr festgesetzt wurde. Ihre Klage gegen diese so genannte Sperr­zeit­ver­län­gerung wies das Verwal­tungs­gericht Würzburg mit Urteil vom 26. Oktober 2011 ab, obwohl in Bayern seit 2005 die Sperrzeit für Gaststätten allgemein, d.h. ohne besondere Regelung, durch Verordnung auf die Zeit zwischen 5 Uhr und 6 Uhr (so genannte „Putzstunde“) begrenzt ist.

Beein­träch­ti­gungen sind nachweislich Gästen der Gastwirtschaft und Gaststät­ten­betrieb zuzurechnen

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat den Antrag der Gastwirte auf Zulassung der Berufung abgelehnt und damit das erstin­sta­nzliche Urteil bestätigt. „Besondere örtliche Verhältnisse“ als gaststät­ten­rechtliche Voraussetzung für die Sperr­zei­ten­re­gelung ergäben sich vorliegend aufgrund unzumutbarer Lärmbelastungen, aufgrund erheblicher Verschmutzung der Umgebung und aufgrund von Sicher­heits­be­ein­träch­ti­gungen. Das Verwal­tungs­gericht habe – auch ohne einen technischen Nachweis in Form von dokumentierten Lärmmessungen – nach den konkreten Umständen darauf schließen dürfen, dass den häufigen polizeilichen Einsätzen zum einen Lärmereignisse (Beein­träch­tigung der Nachtruhe durch Gäste auf dem Weg zu und von der Gaststätte) und zum anderen auch sonstige Sicher­heits­be­ein­träch­ti­gungen zu Grunde gelegen seien. Die Sperr­zeit­vor­schriften sollen vor entsprechenden Beein­träch­ti­gungen schützen, wenn sie – wie hier – von Gästen einer Gastwirtschaft ausgehen und dem Gaststät­ten­betrieb zuzurechnen sind.

Vermehrte nächtliche Polizeieinsätze zwischen 2 Uhr und 6 Uhr nötig

In Kitzingen seien nach einer Stellungnahme der Polizei vom Oktober 2011 in nur zwei Monaten in der Nacht zwischen 2 Uhr und 6 Uhr wiederholt Einsätze zu verzeichnen gewesen, bei denen wegen Straftaten (u.a. Diebstahl, Körper­ver­letzung, Beleidigung, Sachbe­schä­digung) sowie wegen körperlicher Ausein­an­der­set­zungen insbesondere aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums von Gästen des betroffenen Tanzlokals eingeschritten werden musste. Darüber hinaus und unabhängig hiervon sei die verfügte Sperr­zeit­ver­län­gerung auch gerechtfertigt, weil Gäste des Lokals wiederholt öffentliche Verkehrsflächen und private Grund­s­tücks­zu­fahrten mit Urin, Essensresten und Erbrochenem erheblich verunreinigt hatten.

Behördliche Sperr­zeit­ver­fügung unter gegebenen Umständen verhältnismäßig

Für den Verwal­tungs­ge­richtshof war dabei der Vortrag der Gaststät­ten­be­treiber, sie hätten alle möglichen und zumutbaren Sicher­heits­maß­nahmen zur Verhinderung der vorgenannten, nachteiligen Auswirkungen ergriffen, unter dem Gesichtspunkt der zurechenbaren Verant­wort­lichkeit im Sicher­heitsrecht irrelevant. Die behördliche Sperr­zeit­ver­fügung sei unter Berück­sich­tigung der wider­strei­tenden Grund­rechts­po­si­tionen – maßgeblich der Berufs- und Eigen­tums­freiheit der Gastwirte einerseits und dem Schutz der Nachtruhe und damit auch der Gesundheit der Anwohner andererseits – verhältnismäßig. Auch bei einer Öffnungszeit bis 2 Uhr an Wochenenden sei ein genehmigter Betrieb als Musikkneipe bzw. Diskothek noch grundsätzlich gewährleistet.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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