18.10.2024
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Sie sehen mehrere Chips und Würfel, wie sie im Casino verwendet werden.

Dokument-Nr. 12306

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil20.09.2011

Hessischer VGH: Verlängerung der Sperrzeit für Spielhallen in Kassel bleibt vollziehbarSperr­zeit­ver­län­gerung zur Abwehr von Gefahren durch Glückss­piel­miss­brauch geeignet und verhältnismäßig

In einer Reihe von Eilverfahren hat der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof Anträge von Spiel­ha­l­len­be­treibern abgelehnt, mit denen diese eine Änderungs­ver­ordnung zur Sperr­zeit­ver­ordnung für das Stadtgebiet durch einstweilige Anordnung außer Vollzug setzen lassen wollten.

Im zugrunde liegenden Streitfall sah eine Änderungs­ver­ordnung des Kasseler Oberbür­ger­meisters vom 6. Juni 2011 vor, dass die Zeiten, zu denen die Spielhallen geschlossen bleiben müssen, von zuvor drei auf neun Stunden erhöht und dadurch deren tägliche Öffnungszeiten von vormittags 11 Uhr bis nachts 2 Uhr begrenzt werden. Bis dahin durfte in den Hallen täglich von 6 Uhr morgens bis 3 Uhr nachts gespielt werden.

Spiel­ha­l­len­be­treiber sehen sich durch neue Sperr­zeit­ver­ordnung in ihrer Existenz bedroht

Ihre abgelehnten Anträge begründeten die Spiel­ha­l­len­be­treiber mit einer erwarteten Existenz­be­drohung infolge von Umsatzeinbußen und der Notwendigkeit, wegen der geänderten Sperrzeiten ihre Hallen vom bisherigen Dreis­chich­ten­betrieb auf zwei Schichten umzustellen. Dies zwinge zur Entlassung vorhandener Mitarbeiter. Im Übrigen sei der Oberbür­ger­meister als örtliche Ordnungsbehörde hier für die Änderung der Sperrzeit auch gar nicht zuständig gewesen. Denn die als Begründung ins Feld geführte sprunghafte Vermehrung der in Spielhallen aufgestellten Geldspiel­au­tomaten sei kein örtliches Kasseler Phänomen, sondern bundesweit zu beobachten. Es sei daher nicht Sache der örtlichen Ordnungsbehörde, sondern Angelegenheit der Landesregierung bzw. des zuständigen Ministeriums gewesen, über eine etwaige Anpassung der allgemeinen Sperrzeit für Spielhallen zu entscheiden. Von dort sei aber nichts veranlasst worden.

Zahl vorgehaltener Geldspiel­au­tomaten dramatisch angestiegen – Sperr­zeit­ver­län­gerung zur Abwehr von Gefahren durch Glückss­piel­miss­brauch rechtmäßig

Dieser Argumentation schloss sich der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof nicht an. Der Oberbür­ger­meister sei zu einer Veränderung der allgemeinen Sperrzeit für Spielhallen im Stadtgebiet berechtigt gewesen, weil in Kassel im ersten Drittel des Jahres 2011 die Zahl der in Spielhallen vorgehaltenen Geldspiel­au­tomaten nach jahrelanger Stagnation dramatisch um fast 20 Prozent angestiegen sei und sich im Stadtgebiet immer mehr Personen wegen Spielsucht oder akuter Spiel­sucht­ge­fährdung in therapeutische Behandlung begeben müssten; von 2006 bis 2010 sei insofern ein Zuwachs um 135 Prozent zu verzeichnen gewesen. Die in der Änderungs­ver­ordnung erfolgte Verlängerung der allgemeinen Sperrzeit für Spielhallen sei auch zur Abwehr von Gefahren durch Glückss­piel­miss­brauch geeignet und verhältnismäßig. Sie halte sich im Rahmen dessen, was für den Betrieb von Spielhallen durch den in Vorbereitung befindlichen neuen Glück­s­piel­staats­vertrag der Bundesländer und das in der parla­men­ta­rischen Beratung im Hessischen Landtag als konsensfähig erwiesenes Hessisches Glückss­piel­gesetz mit Beginn des Jahres 2012 ohnehin an Restriktionen absehbar sei.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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