15.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss02.11.2012

Passauer Sperr­zeit­ver­ordnung vorläufig nicht anwendbarBestimmung zum räumlichen Geltungsbereich der Sperr­zeit­ver­län­gerung zu unbestimmt

Die am 1. November 2012 in Kraft getretene Sperr­zeit­ver­ordnung der Stadt Passau wird vorläufig außer Vollzug gesetzt, da die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich der Sperr­zeit­ver­län­gerung zu unbestimmt sind. Formal verbleibt es somit in Passau bei der alten Sperr­zeit­ver­ordnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs hervor.

Die neue Verordnung der Stadt Passau sieht vor, dass für Schank- und Speise­wirt­schaften sowie für öffentliche Vergnü­gungs­stätten an Werktagen eine Sperrzeit in der Zeit zwischen 2.00 Uhr und 6.00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen in der Zeit zwischen 3.00 Uhr und 6.00 Uhr gilt. Die sechs Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls betreiben verschiedene Schank- und Speise­gast­stätten (Diskotheken, Gaststätten, Pubs, Bars) mit Nachtbetrieb in der Passauer Innenstadt.

Sperr­zeit­ver­ordnung sieht für "Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete" weiterhin nur "Putzstunde" vor

Nach der Gaststät­ten­ver­ordnung kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit durch Verordnung verlängert oder aufgehoben werden, so dass nicht mehr die einstündige allgemeine Sperrzeit zwischen 5:00 und 6.00 Uhr ("Putzstunde") gilt. Mit ihrer neuen Sperr­zeit­ver­ordnung macht die Stadt Passau von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die Verlängerung der Sperrzeit soll allerdings in "Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten" nicht gelten; hier soll es bei der "Putzstunde" bleiben.

Erforderliche besondere örtliche Verhältnisse oder öffentliches Bedürfnis für Sperr­zei­t­än­derung liegen voraussichtlich im gesamten Stadtgebiet nicht vor

Die Bestimmung zum räumlichen Geltungsbereich der Sperrzeitverlängerung ist nach Auffassung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs zu unbestimmt. Ferner ist nach der Auffassung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs im gerichtlichen Eilverfahren davon auszugehen, dass die Stadt keine ausreichend belastbaren Feststellungen zum Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sperr­zeit­ver­län­gerung im gesamten - möglichen - Geltungsbereich der Sperr­zeit­ver­ordnung getroffen habe. Eine gebietsbezogene, nicht auf einen bestimmten Betrieb abstellende Sperr­zeit­ver­län­gerung komme nur dort in Betracht, wo die abzuwehrenden Gefahren (insb. Lärm und Sicher­heits­be­ein­träch­ti­gungen) nicht durch Maßnahmen gegen den jeweils störenden Betrieb bekämpft werden könnten. Angesichts des Zuschnitts des Stadtgebiets von Passau liege es eher fern, dass die nach dem Gesetz für eine Sperr­zeit­ver­län­gerung erforderlichen besonderen örtlichen Verhältnisse oder ein öffentliches Bedürfnis im gesamten Stadtgebiet vorlägen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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