18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 34063

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss22.03.2024

Widerruf der Heil­praktiker­erlaubnis aufgrund Verurteilung wegen Betrugs und Steuer­hin­ter­ziehungVerstoß gegen Berufspflichten begründet Unzuver­läs­sigkeit

Die Verurteilung eines Heilpraktikers wegen Betrugs in 127 Fällen und Steuer­hin­ter­ziehung in 5 Fällen rechtfertigt den Widerruf der Heil­praktiker­erlaubnis. In den Straftaten ist ein Verstoß gegen Berufspflichten zu sehen und begründet die Unzuver­läs­sigkeit des Heilpraktikers. Dies hat der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2018 wurde ein Heilpraktiker vom Amtsgericht Schweinfurt wegen Betrugs in 127 Fällen und Steuerhinterziehung in 5 Fällen zu einer Bewährungs- und Geldstrafe verurteilt. Hintergrund dessen war, dass der Heilpraktiker zusammen mit Patienten in den Jahren 2011 bis 2015 Schein­rech­nungen über nicht erbrachte Leistungen erstellt hatte. Im Juni 2019 widerrief die zuständige Behörde die Heilpraktikererlaubnis wegen Unzuverlässigkeit, wogegen sich die Klage des Heilpraktikers richtet. Das Verwal­tungs­gericht Würzburg wies die Klage ab. Nunmehr beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung.

Rechtmäßiger Widerruf der Heilprak­ti­ker­er­laubnis

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof ließ die Berufung nicht zu. Der Widerruf der Heilprak­ti­ker­er­laubnis sei rechtmäßig. Der Kläger habe sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich seine Unzuver­läs­sigkeit zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers ergebe. Der Kläger habe gegen eine Berufspflicht verstoßen. Zu den Berufspflichten eines heilberuflich Tätigen gehöre die korrekte Abrechnung der Heilbe­hand­lungen mit den Kostenträgern. Hinzu kommen die Steuer­hin­ter­zie­hungen, die jedenfalls einen Zusammenhang mit der Berufsausübung aufweisen.

Zeitraum von 11 Monaten bis zum Widerruf keine tragfähige Grundlage für Verhal­ten­s­än­derung

Soweit sich der Kläger auf eine Verhal­ten­s­än­derung seit der Verurteilung berief, folgte der Verwal­tungs­ge­richtshof dem nicht. Der bis zum Widerruf verstrichene Zeitraum von 11 Monaten sei angesichts des Zeitraums von mehreren Jahren, in dem die Strafteten begangen wurden, zu kurz, um eine tragfähige Verhal­ten­s­än­derung zu begründen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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