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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss18.03.2020

Widerruf der Heil­praktiker­erlaubnis nach straf­recht­licher Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer PatientinJahrzehntelange unbeanstandete Tätigkeit als Heilpraktiker unerheblich

Wird ein Heilpraktiker wegen sexuellen Missbrauchs einer Patientin strafrechtlich verurteilt, so kann dies den Widerruf seiner Heil­praktiker­erlaubnis nach sich ziehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob er jahrzehntelang unbeanstandet seiner Tätigkeit als Heilpraktiker nachgegangen war. Dies hat der Bayerische Ver­waltungs­gerichts­hof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2017 wurde ein Heilpraktiker von einem Amtsgericht wegen sexuellen Missbrauchs einer Patientin und sexuellen Übergriffs auf die Patientin zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monate auf Bewährung verurteilt. Die zuständige Behörde nahm dies im Juli 2019 zum Anlass, die Heilpraktikererlaubnis wegen Unzuver­läs­sigkeit mit sofortiger Wirkung zu widerrufen. Der Heilpraktiker erhob dagegen Klage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwal­tungs­gericht Regensburg wies den Eilantrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Heilpraktikers.

Rechtmäßiger Widerruf der Heilprak­ti­ker­er­laubnis

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts und wies daher die Beschwerde des Heilpraktikers zurück. Der Widerruf der Heilprak­ti­ker­er­laubnis auf Basis des Strafurteils sei rechtmäßig. Die in einem rechtskräftigen Strafurteil enthaltenen Feststellungen dürfen grundsätzlich zur Grundlage der behördlichen und verwal­tungs­ge­richt­lichen Beurteilung eines Widerrufs der Heilprak­ti­ker­er­laubnis wegen Unzuver­läs­sigkeit gemacht werden. Eine Ausnahme bestehe, wenn sich gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen ergeben. Solchen seien hier jedoch nicht ersichtlich.

Unerheblichkeit der jahrzehn­te­langen unbeanstandeten Tätigkeit als Heilpraktiker

Soweit der Heilpraktiker auf seine jahrzehntelange unbeanstandete Tätigkeit hinwies, hielt der Verwal­tungs­ge­richtshof dies für unbeachtlich. Denn schon ein einmaliges Fehlerverhalten sei geeignet, den Schluss auf eine berufliche Unzuver­läs­sigkeit zu rechtfertigen. Zudem sei zu beachten, dass der Heilpraktiker zulasten einer Patientin grundlegende berufliche Pflichten in derart schwerwiegender Weise verletzt habe, dass er nicht die Gewähr für eine künftig ordnungsgemäße Berufsausübung geboten habe.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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