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- Widerruf der Approbation nach sexuellem Missbrauch einer narkotisierten Patientin rechtmäßigNiedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss19.02.2015, 8 LA 102/14
- Widerruf der Heilpraktikererlaubnis nach strafrechtlicher Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer PatientinBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss18.03.2020, 21 CS 19.2278
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss09.05.2018
Sofortiger Widerruf einer Heilpraktikererlaubnis aufgrund Aufforderung zur Vornahme von sexuellen Handlungen einer hypnotisierten PatientinHeilpraktiker ist als sittlich unzuverlässig anzusehen
Fordert ein Heilpraktiker eine Patientin unter Hypnose dazu auf, sexuelle Handlungen vorzunehmen, kann seine Heilpraktikererlaubnis sofort widerrufen werden. Denn durch ein solches Verhalten zeigt sich der Heilpraktiker als sittlich unzuverlässig im Sinne von § 2 Abs. 1 f) des Heilpraktikergesetzes. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2017 forderte ein Heilpraktiker für Psychotherapie eine unter Hypnose stehende Patientin zur Vornahme von sexuellen Handlungen auf. Die Patientin hatte vor Beginn der Hypnose noch ausdrücklich die Frage des Heilpraktikers verneint, ob sie Sex mit ihm haben wolle. Trotz dessen forderte er die hypnotisierte Patientin dazu auf, seinen Penis anzufassen und daran sexuelle Handlungen vorzunehmen. Sie sollte sich zudem vorstellen, sie beide wären zwei weltbekannte Pornostars und müssten für ihren neuen Pornofilm bestimmte Hardcorestellungen durchprobieren mit viel Dirty Talk. Er ermunterte zudem die Patientin ihre Hose auszuziehen und ihm ihr entblößtes Gesäß zu zeigen, ihre Beine breit zu machen und zu wollen, dass der Heilpraktiker ihre Klitoris streichle. Die Patientin kam den Aufforderungen nicht nur nach, vielmehr hatte sie von der Sitzung mit ihrem Handy auch eine Audioaufnahme angefertigt. Die zuständige Behörde nahm den Vorfall zum Anlass die Heilpraktikererlaubnis sofort zu widerrufen. Dagegen wehrte sich der Heilpraktiker gerichtlich. Er führte als Rechtfertigung an, dass sein Urologe ihm angesichts seiner Prostataerkrankung geraten habe, mehr zu masturbieren. Daher habe er die Patientin dazu bringen wollen, bei ihm zu masturbieren.
Rechtmäßiger sofortiger Widerruf der Heilpraktikererlaubnis
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied gegen den Heilpraktiker. Der sofortige Widerruf der Heilpraktikererlaubnis sei rechtmäßig gewesen. Der Widerruf habe auf § 7 Abs. 1, § 2 Abs. 1 f) des Heilpraktikergesetzes gestützt werden können, da der Heilpraktiker als sittlich unzuverlässig anzusehen sei.
Sittliche Unzuverlässigkeit des Heilpraktikers
Dem Heilpraktiker fehle es offensichtlich an der für die Berufsausübung erforderlichen Vertrauenswürdigkeit, so das Verwaltungsgericht. Durch die Aufforderungen mit dem Ziel seiner sexuellen Erregung und Befriedigung habe er die Grenze zwischen der professionellen Beziehung zwischen Therapeut und Patient bei Weitem überschritten und seine Stellung als Therapeut für seine eigenen Zwecke ausgenutzt. Der Heilpraktiker habe in nicht gerechtfertigter Weise in die Intim- und Privatsphäre der Patientin eingegriffen und ihr geschütztes Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt. Die von ihm abgegebene Begründung, rechtfertige sein Verhalten in keinster Weise.
Charakterliche Schwäche aufgrund sexuellen Übergriffs während Hypnose
Die Art und Weise des sexuellen Übergriffs im Zustand der Hypnose offenbare nach Auffassung des Verwaltungsgerichts eine deutliche charakterliche Schwäche in der Persönlichkeitsstruktur des Heilpraktikers und lasse eine charakterliche Veranlagung erkennen, bei der eine kurzfristige Wandlung nicht anzunehmen sei. Erschwerend seien die Bagatellisierungen und Verschleierungsversuche hinzugekommen. So habe der Heilpraktiker durch verbale Suggestionen versucht zu erreichen, dass die Patientin den Vorfall nach Beendigung der Hypnose vergessen würde.
Wirtschaftliche und berufliche Interessen treten zurück
Die wirtschaftlichen und beruflichen Interessen des Heilpraktikers treten nach Ansicht des Verwaltungsgerichts hinter dem Schutz der körperlichen und seelischen Gesundheit der Bevölkerung und der sexuellen Selbstbestimmung der Patientinnen als besonders wichtige Gemeinschaftsgüter zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ra-online (vt/rb)
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