15.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss27.04.2020

Corona - Verkaufs­flächen­regelung entspricht nicht dem GleichheitssatzEinzelhändlerin von Warenhäusern über 800 qm geht gegen Betrie­bs­un­ter­sagung vor

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof (BayVGH) hat einem Antrag einer Einzelhändlerin von Warenhäusern auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend der Verkaufs­flächen­begrenzung in der Bayerischen Infektions­schutz­maßnahmen­verordnung stattgegeben, diese jedoch nicht außer Vollzug gesetzt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die vom Bayerischen Staats­mi­nis­terium für Gesundheit und Pflege erlassene Verordnung untersagt in § 2 Abs. 4 und 5 landesweit den Betrieb von Einzel­han­dels­ge­schäften. Bereits in der Vergangenheit unter der Geltung der 1.BayIfSMV waren einzelne Betriebe von dem Verbot freigestellt. Mit Wirkung vom 20. April 2020 wurden weitere Betriebe, wie z.B. Baumärkte und mit Wirkung vom 27. April 2020 zusätzliche Betriebe, wie z.B. Buchhandlungen ohne Rücksicht auf die Größe der Verkaufsräume geöffnet. Gleichzeitig wurden sonstige Einzelbetriebe freigegeben, soweit deren Verkaufsräume eine Verkaufsfläche von 800 qm nicht überschreiten. Die Antragstellerin ist im Einzelhandel tätig und betreibt seit dem Jahr 2011 Warenhäuser im Premiumsegment, die teilweise die Grenze von 800 qm überschreiten, in den Bundesländern Bayern, Berlin und Hamburg. Sie wendet sich mit einer einstweiligen Anordnung gegen die Betrie­bs­un­ter­sagung und macht u.a. auch geltend, dass die andauernde Betrie­bs­schließung existenz­ge­fährdend sei.

Einstweiliger Anordnung wurde stattgegeben

Der 20. Senat des BayVGH hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis stattgegeben, weil die in § 2 Abs. 4 und 5 der 2.BaylfSMV getroffenen Regelungen nicht mit dem Gleich­heits­grundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind. Die Freistellung von Buchhandlungen und Fahrradhändlern ohne Begrenzung der Verkaufsfläche nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 BayIfSMV sei aus infek­ti­o­ns­schutz­recht­licher Sicht sachlich nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Gleichheitssatz sei zudem zu beanstanden, dass nach dem Wortlaut der Verordnung im Fall der Ladenöffnung nur sonstige Einzel­han­dels­be­triebe eine Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden je 20 qm sicherstellen müssen, nicht aber die übrigen Einzelhändler, die bereits vor dem 27. April 2020 öffnen durften sowie Buchhandlungen, Kfz-Handel und Fahrradhandel.

Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG

Der BayVGH hat jedoch ausnahmsweise aufgrund der herrschenden Pandemienotlage und der kurzen Geltungsdauer der Einschränkungen bis einschließlich 3. Mai 2020 davon abgesehen, die Bestimmungen außer Vollzug zu setzen, sondern lediglich die Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt.

Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ku)

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