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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss12.11.2020

Eilantrag eines Fitnessstudio-Inhabers gegen Corona-Teil-Lockdown erfolgreich - BayVGH erlaubt Fitnessstudio-Betrieb in stark eingeschränktem UmfangVollständige Schließung von Fitnessstudios verstößt gegen den Gleich­be­handlungs­grundsatz

Der Bayerische Verwaltungs­gerichtshof (BayVGH) hat einem Eilantrag des Inhabers eines Fitnessstudios zum Teil stattgegeben und die Regelung in der 8. Bayerischen Infek­ti­o­ns­schutz­maßnah­men­ver­ordnung (8. BayIfSMV), die den Betrieb von Fitnessstudios vollständig untersagt, außer Vollzug gesetzt.

Einrichtungen des Freizeitsports dürfen nach den seit 2. November 2020 geltenden Beschränkungen im Bereich der Freizeit­ge­staltung nur für den Individualsport und nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands genutzt werden. In Fitnessstudios ist dies derzeit nicht erlaubt. Sie müssen vollständig schließen.

Richter: Corona-Teil-Lockdown benachteiligt Fitnessstudio, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt ist

Der 20. Senat geht in seiner Entscheidung davon aus, dass Inhaber von Fitnessstudios durch diese Regelung benachteiligt würden, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt sei. Die Regelung verstoße daher gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz. Die vollständige Schließung von Fitnessstudios sei nicht verhältnismäßig. Der Verord­nungsgeber sei bei Erlass der Einschränkungen davon ausgegangen, dass Individualsport im genannten Umfang zulässig bleiben solle. Diese Erwägung müsse auch für Fitnessstudios gelten.

Richter lehnen Antrag auf Außer­voll­zug­setzung der restlichen Beschränkungen des Freizei­t­in­di­vi­du­al­sports ab

Im Übrigen hat der Senat den Antrag auf Außer­voll­zug­setzung der restlichen Beschränkungen des Freizei­t­in­di­vi­du­al­sports im Rahmen einer Folgenabwägung abgelehnt. Das derzeitige Infek­ti­o­ns­ge­schehen rechtfertige aus Gründen des Schutzes von Leben und Gesundheit die für den Bereich des Freizeitsports getroffenen Beschränkungen, auch wenn die wirtschaftliche Betätigung in Einrichtungen des Sportbetriebs stark beschränkt werde. Damit ist auch der Betrieb von Fitnessstudios nur in einem stark eingeschränkten Umfang möglich.

Die Zulässigkeit des Berufs - und Leistungssports bleibt von dieser Entscheidung unberührt. Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es kein Rechtsmittel.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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