21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss06.11.2020

Fitnessstudios bleiben in Nordrhein-Westfalen geschlossenSchließungen als notwendige Schutzmaßnahme gerechtfertigt

Das Ober­verwaltungs­gericht hat einen Eilantrag abgelehnt, den Vollzug der aktuell geltenden nordrhein-westfälischen Corona­schutz­verordnung vorläufig auszusetzen, soweit danach der Freizeit- und Amateur­sport­betrieb in Fitnessstudios bis zum 30. November 2020 unzulässig ist.

Die Antragstellerin, eine GmbH, die in Köln und Umgebung insgesamt elf Fitnessstudios betreibt, hatte geltend gemacht, die Regelung greife in rechtswidriger Weise in ihre verfas­sungs­rechtlich geschützte Berufs­aus­übungs­freiheit ein. Insbesondere stelle die Schließung keine notwendige Schutzmaßnahme dar, da ihre bereits etablierten Hygiene- und Rückver­fol­gungs­konzepte eine unkontrollierte Infek­ti­o­ns­aus­breitung verhinderten.

Maßnahmen wegen Ansteigen der Infek­ti­o­ns­zahlen und starke Zunahme der inten­siv­me­di­zinisch behandelten COVID-19-Fälle gerechtfertigt

Dieser Argumentation ist das Oberver­wal­tungs­gericht in seiner ersten Entscheidung zu den seit dem 2. November 2020 geltenden Beschränkungen nicht gefolgt. Zwar sei offen, ob die infek­ti­o­ns­schutz­rechtliche Generalklausel als Ermäch­ti­gungs­grundlage für (erneute) Untersagungen unter­neh­me­rischer Tätigkeiten noch dem Parla­ments­vor­behalt genüge. Dies müsse gegebenenfalls eingehender in einem Haupt­sa­che­ver­fahren geprüft werden. Davon abgesehen sei die angegriffene Bestimmung aber voraussichtlich verhältnismäßig. In der gegenwärtigen Situation, die durch ein exponentielles Ansteigen der Infek­ti­o­ns­zahlen und eine starke Zunahme der inten­siv­me­di­zinisch behandelten COVID-19-Fälle gekennzeichnet sei, habe der Verord­nungsgeber zu Recht einen dringenden Handlungsbedarf gesehen. Er habe sich dafür entschieden, Kontakte vor allem im Privaten und im Freizeit- und Unter­hal­tungs­bereich allgemein zu reduzieren, gleichzeitig aber Schulen und Kitas offen zu halten und die Wirtschaft im Übrigen weitgehend zu schonen. Ziel der insoweit ergriffenen Maßnahmen sei es, den exponentiellen Anstieg des Infek­ti­o­ns­ge­schehens auf eine wieder nachverfolgbare Größe zu senken, um so eine Überforderung des Gesund­heits­systems zu vermeiden.

Betrie­bs­schlie­ßungen wegen angekündigter Corona-Hilfen angemessen

Das Verbot von Freizeit- und Amateursport in Fitnessstudios trage zu der beabsichtigten Kontak­t­re­du­zierung im Freizeitbereich bei. Die bestehenden Hygienekonzepte änderten nichts daran, dass in Fitnessstudios typischerweise eine größere Anzahl wechselnder Personen in geschlossenen Räumen zusammenkomme. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Betriebs sei zudem zu berücksichtigen, dass bereits die Öffnung von Sport- und Freizei­t­ein­rich­tungen für den Publi­kums­verkehr zwangsläufig zu weiteren Sozialkontakten führe, indem Menschen sich, um zu den entsprechenden Einrichtungen zu gelangen, in der Öffentlichkeit bewegten und dort etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln aufein­an­der­träfen. Nicht zuletzt auch dieser Effekt solle nach dem Willen des Verord­nungs­gebers mit den insgesamt ergriffenen Maßnahmen zur Kontakt­be­schränkung deutlich reduziert werden. Schließlich sei das Verbot insbesondere angesichts der angekündigten Corona-Hilfen des Bundes auch noch angemessen.

Voraussichtlich auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege voraussichtlich ebenfalls nicht vor. Der Verord­nungsgeber habe ein Regelungs­konzept verfolgen dürfen, welches das gesell­schaftliche Bedürfnis nach bestimmten, weiter zulässigen (Dienst-)Leistungen ebenso berücksichtige wie die gesamt­wirt­schaft­lichen Auswirkungen der in Betracht kommenden Maßnahmen. Die vor diesem Hintergrund vorzunehmende Inter­es­se­n­ab­wägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Die von ihr dargelegten wirtschaft­lichen Einbußen, die durch die staatlichen Hilfsmaßnahmen abgemildert würden, fielen weniger schwer ins Gewicht als der Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online pm/ab)

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