24.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss10.02.2021

Bayerischer Verwaltungs­gerichts­hof weist Eilantrag auf sofortige Corona-Schutzimpfung zurückKein unmittelbarer Anspruch auf höhere Impfpri­o­ri­sierung

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof (BayVGH) hat eine Beschwerde zurückgewiesen, mit der der Antragsteller eine sofortige Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2 Virus erreichen wollte.

Der Antragsteller gehört aufgrund seines Alters und einer Krebserkrankung zu der Gruppe von Menschen, deren Impfung von der geltenden Coronavirus-Impfverordnung eine hohe, nicht aber die höchste Priorität eingeräumt wird. Nachdem er bei der Antragsgegnerin wegen einer bevorstehenden Chemotherapie vergeblich versucht hatte, eine sofortige Impfung zu erhalten, stellte er einen Eilantrag, den das Verwal­tungs­gericht zurückwies. Hiergegen richtete sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Diese hat der BayVGH nun zurückgewiesen.

Kein Anspruch auf sofortige Impfung nach der Impfverordnung

Zu Begründung führt der VerfGH aus, dass der Antragsteller nach der Impfverordnung keinen Anspruch auf eine sofortige Impfung habe. Er gehöre nicht zu den Personen, deren Impfung höchste Priorität im Sinne der Verordnung habe. Die vorgenommene Priorisierung durch den Verord­nungsgeber folge den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) und sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Spätestens mit der Neufassung der Verordnung am 8. Februar 2021 habe der Verord­nungsgeber klargestellt, dass eine Höherstufung in die höchste Prioritätsstufe grundsätzlich auch im Einzelfall nicht mehr möglich sei.

Antragsteller kein atypischer Einzelfall

Ausnahmen seien nach der Verordnung nur möglich, wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen und zur kurzfristigen Vermeidung der Verwerfung von Impfstoffen notwendig sei. Der Fall des Antragsstellers sei angesichts der detailliierten Regelungen der Verordnung zu Personen, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krank­heits­verlauf bestehe, kein atypischer Einzelfall. Auch wenn man annähme, dass die Impfverordnung wegen eines Verstoßes gegen den Parla­ments­vor­behalt verfas­sungs­widrig sei, ergebe sich aus den Grundrechten des Antragstellers kein unmittelbarer Anspruch auf eine sofortige Impfung.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/aw)

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