14.11.2024
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Dokument-Nr. 29789

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss29.01.2021

Coronavirus: Eilanträge auf vorgezogene Schutzimpfung erfolglosKein Anspruch auf sofortige Corona-Impfung wegen Krebserkrankung

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat in zwei Eilverfahren einzelner Personen die Anträge auf Verpflichtung der Senats­ver­waltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, sie sofort gegen das Coronavirus zu impfen, abgelehnt.

Bei den Antrag­stel­lenden handelt es sich um nicht stationär behandelte Krebskranke (Lungenkrebs bzw. Knochenkrebs), die sich wegen ihrer Erkrankung und/oder einer thera­pie­be­dingten Immunschwäche als durch das Coronavirus besonders gefährdet ansehen und eine sofortige Schutzimpfung dagegen beanspruchen. Sie machen geltend, die dem entge­gen­stehende Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) sei verfas­sungs­widrig, weil eine derart wesentliche Frage wie die Reihenfolge der Verimpfung der immer noch knappen Impfdosen vom Parlament selbst hätte geregelt werden müssen und nicht der Exekutive hätte überlassen werden dürfen (Wesent­lich­keits­grundsatz). Auch sei es sachlich nicht gerechtfertigt und verstoße gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz, bei der Festlegung der Impfreihenfolge vor allem auf das Lebensalter abzustellen und bestehende Erkrankungen nicht hinreichend zu berücksichtigen.

Einteilung in Priori­sie­rungs­gruppen für Corona-Impfung zulässig

Das VG hat beide Eilanträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Ein Anord­nungs­an­spruch sei nicht glaubhaft gemacht. Die Antrag­stel­lenden könnten diesen nicht aus § 1 Abs. 1 CoronaImpfV ableiten, da sie nicht zur Gruppe der Personen mit höchster Impfpriorität (§ 2 CoronaImpfV) zählten. Auch eine (ermes­sens­feh­lerfreie) Einzel­fa­l­l­ent­scheidung könne nicht beansprucht werden, weil Einzel­fa­l­l­ent­schei­dungen in der Corona-Impfverordnung nicht vorgesehen seien. Aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit könne ebenso wenig ein sofortiger Impfanspruch abgeleitet werden. Der Exekutive komme nämlich bei der Erfüllung ihrer verfas­sungs­recht­lichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit ein weiter Gestal­tungs­spielraum zu. Dieser sei hier nicht überschritten, denn es lasse sich nicht feststellen, dass die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich seien.

Keine Verletzung des Gleich­be­hand­lungs­grund­satzes

Angesichts des noch knappen Impfstoffs ermögliche es der Gestal­tungs­spielraum insbesondere, eine Priorisierung vorzunehmen, die bestimmte besonders gefährdete Gruppen bevorrechtige. Zu diesen gehörten nach den aktuellen, wenngleich auch nicht unumstrittenen wissen­schaft­lichen Erkenntnissen und den darauf gestützten Empfehlungen der Ständigen Impfkommission vor allem Menschen, die das 80. Lebensjahr vollendet hätten oder die in stationären Einrichtungen behandelt oder gepflegt würden. Eine Verletzung des Gleich­be­hand­lungs­grund­satzes sei insoweit nicht erkennbar.

Begrenzte Anzahl von verfügbarer Impfdosen rechtfertigt Impfpri­o­ri­sierung

Offenbleiben könne letztlich, ob das Parlament eine derart wesentliche Frage wie die der Impfpri­o­ri­sierung hätte selbst regeln müssen. Selbst wenn dem so wäre, könne aus einer etwaigen Nichtigkeit der Coronavirus-Impfverordnung angesichts der nur sehr begrenzten Anzahl verfügbarer Impfdosen noch kein Anspruch auf sofortige Impfung hergeleitet werden, weil die vom Antragsgegner praktizierte Verfahrensweise jedenfalls keine sachlich ungerecht­fertigte Ungleich­be­handlung darstelle.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)

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