03.12.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil09.05.2011

Bayerischer VGH: Wohnsitzauflage wegen Sozia­l­hil­febezug bei krank­heits­bedingt bleibe­be­rech­tigtem Ausländer rechtmäßigWohnsitzauflage stellt keine unangemessene Benachteiligung aufgrund der Krankheiten dar

Erhält ein krank­heits­bedingt bleibe­be­rech­tigter Ausländer Sozia­l­leis­tungen in Deutschland, ist eine Stadt berechtigt, die erteilte Aufent­halt­s­er­laubnis zur gleichmäßigen Verteilung der Soziallasten mit einer so genannten Wohnsitzauflage zu versehen. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Der aus dem Irak stammende Kläger der zugrunde liegenden Verhandlung darf nicht in sein Heimatland abgeschoben werden, weil ihm dort die Verschlimmerung seiner schweren Herzerkrankung droht. Da er wegen seiner Erkrankung derzeit an einer Erwer­b­s­tä­tigkeit gehindert und zur Bestreitung seines Lebens­un­terhalts auf Sozia­l­leis­tungen angewiesen ist, wurde die ihm von der Stadt Schweinfurt erteilte Aufenthaltserlaubnis zur gleichmäßigen Verteilung der Soziallasten mit einer so genannten Wohnsitzauflage versehen. Danach hat er seinen Wohnsitz in der Stadt Schweinfurt zu nehmen, obwohl er lieber nach Neuss in die Nähe von Bekannten ziehen möchte.

Wohnsitzauflage zur gleichmäßigen Verteilung der Soziallasten zulässig

Das Verwal­tungs­gericht hielt die Wohnsitzauflage für eine unzulässige Beschränkung der Freizügigkeit des Klägers. Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat dagegen die Klage auf Aufhebung der beanstandeten Wohnsitzauflage abgewiesen. Sie diene der gleichmäßigen Verteilung der Soziallasten, die durch eine Vielzahl von unter­stüt­zungs­be­dürftigen, in die Bundesrepublik Deutschland einreisenden und aufent­halts­be­rech­tigten Personen entstehen. Dadurch solle eine Verlagerung von Sozia­l­hil­fe­lasten in andere Bundesländer durch Binnenwanderung vermieden und einer mehrfachen (missbräuch­lichen) Inanspruchnahme von Sozialhilfe vorgebeugt werden.

Gemein­schafts­rechtliche Quali­fi­ka­ti­o­ns­richtlinie findet hier keine Anwendung

Der Kläger könne sich auch nicht auf die gemein­schafts­rechtliche Quali­fi­ka­ti­o­ns­richtlinie berufen. Diese finde in seinem Fall weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung, da das bei ihm festgestellte krank­heits­be­dingte Abschie­bungs­verbot auf nationalem Recht beruhe und nicht der Umsetzung der europa­recht­lichen Quali­fi­ka­ti­o­ns­richtlinie diene.

Reisefreiheit für Erkrankten bleibt unangetastet

In der Beschränkung der Wohnsitzwahl des Klägers, dessen Reisefreiheit unangetastet ist, liege keine unangemessene Benachteiligung aufgrund seiner Krankheiten. Wenn er eine geeignete Arbeitsstelle finde und seinen Lebensunterhalt allein bestreiten könne, falle der Leistungsbezug als alleiniger Anknüp­fungspunkt für die Wohnsitzauflage weg.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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