18.10.2024
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Dokument-Nr. 9785

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Urteil25.05.2010Bayerischer Verwaltungsgerichtshof10 BV 09.1480
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil25.05.2010

Generelles Verbot von Trommeln und Fackeln bei NPD-Versammlung unver­hält­nismäßigEinschüch­ternder Charakter der Versammlung hätte durch Einschränkung von Zeitdauer und Anzahl der Fackeln und Trommeln genommen werden können

Das generelle Verbot von Trommeln und Fackeln bei einer Versammlung der NPD wegen eines möglichen einschüch­ternden Charakters war unrechtmäßig. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landratsamt Forchheim einem Kreisverband der NPD untersagt, bei einer Versammlung Trommeln und Fackeln mitzuführen.

VG: Begrenzung der Anzahl der Fackeln und deren Verteilung auf den Demon­s­tra­ti­onszug hätte ausgereicht

Das Verwal­tungs­gericht sah das generelle Verbot des Mitführens von Fackeln als rechtswidrig an. Das Mitführen sei vielfach gebräuchlich und verleihe einer Versammlung nicht schon für sich einen einschüch­ternden oder parami­li­tä­rischen Charakter. Es hätte für die Behörde die Möglichkeit bestanden, nur die Anzahl der Fackeln und deren Verteilung auf den Demon­s­tra­ti­onszug zu regeln. Hinsichtlich der Trommeln war das Gericht der Meinung, diese würden den Aufzug als besonders bedrohlich erscheinen lassen und seien daher zu Recht verboten worden.

Bayerischer VGH hält auch Verbot von Trommeln für unver­hält­nismäßig

Sowohl der Kläger als auch der Freistaat Bayern haben gegen das Urteil Berufung eingelegt. Der Bayrische Verwal­tungs­ge­richtshof hat nun entschieden, dass auch in Bezug auf die Trommeln ein grundsätzliches Verbot unver­hält­nismäßig ist. Durch eine Einschränkung des Einsatzortes, der Zeitdauer und auch der Anzahl der Trommeln hätte die Behörde der Versammlung den einschüch­ternden Charakter nehmen können. Ein vollständiges Verbot sei daher, wie bezüglich der Fackeln schon vom Verwal­tungs­gericht festgestellt, unzulässig.

Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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