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Bundesverwaltungsgericht Urteil29.03.2019

Bremer Polizeigebühr für Hochrisiko-Veranstaltungen im Prinzip rechtmäßigGebüh­ren­be­scheid gegen Deutsche Fußball Liga GmbH für Bundesligaspiel SV Werder Bremen gegen dem Hamburger SV rechtmäßig

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass für den besonderen Polizeiaufwand aus Anlass einer kommerziellen Hochrisiko-Veranstaltung grundsätzlich eine Gebühr erhoben werden darf.

Nach § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitrags­ge­setzes wird von Veranstaltern einer gewin­n­o­ri­en­tierten Großver­an­staltung unter bestimmten Umständen eine Gebühr erhoben. Vorausgesetzt werden erfahrungsgemäß zu erwartende Gewal­t­hand­lungen im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung, die den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte vorhersehbar erforderlich machen. Die Gebühr ist anhand näherer Maßgaben nach dem polizeilichen Mehraufwand zu berechnen.

DFL GmbH wendet sich gegen Gebüh­ren­be­scheid für Bundesligaspiel

Im zugrunde liegenden Fall wurde hier die Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL GmbH) als Gebüh­ren­schuldnerin in Anspruch genommen. Sie führt als Tochter­ge­sell­schaft das operative Geschäft des DFL e.V., in dem die lizenzierten Vereine und Kapital­ge­sell­schaften der Bundesliga und der 2. Bundesliga zusam­men­ge­schlossen sind. Mit der Klage wendet sich die DFL GmbH gegen einen Gebüh­ren­be­scheid der Freien Hansestadt Bremen über ca. 425.000 Euro. Die Forderung betrifft einen mit erheblichen zusätzlichen Kräften geleisteten Polizeieinsatz anlässlich einer Begegnung der Fußball-Bundesliga am 19. April 2015 im Bremer Weser-Stadion zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV. Die Klägerin war rund drei Wochen vor dem Spiel darauf hingewiesen worden, dass am Spieltag nach den polizeilichen Lageer­kennt­nissen mit hoher Wahrschein­lichkeit mit gewalttätigen Ausein­an­der­set­zungen zu rechnen sei.

Erheblicher Mehraufwand der Polizei aus Anlass einer kommerziellen Hochrisiko-Veranstaltung darf Veranstalter zugerechnet werden

Das Verwal­tungs­gericht Bremen gab der Klage statt, weil der Gebüh­ren­tat­bestand zu unbestimmt sei. Dagegen hielt das Oberver­wal­tungs­gericht die Regelung für verfas­sungsgemäß und wies auf dieser Grundlage die Klage gegen den Gebüh­ren­be­scheid ab. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bestätigte jetzt im Wesentlichen den Rechts­s­tandpunkt des Oberver­wal­tungs­ge­richts. Bei der Einführung einer Gebühr muss der Gesetzgeber stets berücksichtigen, dass der Gebüh­ren­pflichtige zugleich auch Steuerzahler ist. Eine Gebühr bedarf deshalb einer besonderen Rechtfertigung. Diese liegt hier darin, dass die Polizei einen erheblichen Mehraufwand gerade aus Anlass einer kommerziellen Hochrisiko-Veranstaltung betreiben muss. Dieser zusätzliche Aufwand darf dem Veranstalter zugerechnet werden. Denn dieser ist für den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung auf die zusätzliche Polizeipräsenz angewiesen. Der Veranstalter wird nicht etwa als Veranlasser einer Störung der öffentlichen Sicherheit in Anspruch genommen, sondern vielmehr als Nutznießer einer besonders aufwendigen polizeilichen Sicher­heits­vorsorge.

Polizei muss von ihr betriebenen Aufwand nachträglich rechtfertigen können

Unsicherheiten, die wegen der ausle­gungs­be­dürftigen Voraussetzungen des Gebüh­ren­tat­be­standes und insbesondere im Hinblick auf die Höhe des polizeilichen Mehraufwandes und damit der Gebühr bestehen, erreichen kein unzumutbares Ausmaß. Das gilt v.a. deshalb, weil das Gesetz an "erfahrungsgemäß" zu erwartende Gewal­t­hand­lungen anknüpft. Für den Fußball verfügen sowohl die Polizei als auch die Veranstalter über einschlägige Erfahrungen. Soweit es in anderen Bereichen noch keine ausreichenden Erfahrungen gibt, darf nach dem Gesetz auch keine Gebühr erhoben werden. Außerdem hat der Gebüh­ren­schuldner Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Die Polizei muss also den von ihr betriebenen Aufwand nachträglich rechtfertigen.

Gebühr steht in angemessener Relation zum wirtschaft­lichen Ergebnis des Veranstalters

Die Gebühr ist auch nicht unver­hält­nismäßig, obwohl sie eine beträchtliche Höhe erreichen kann. Der Gesetzgeber knüpft ausschließlich an gewin­n­o­ri­en­tierte Veranstaltungen an. Damit steht die Gebühr regelmäßig in einer angemessenen Relation zu dem wirtschaft­lichen Ergebnis, das der Veranstalter - auch dank des verstärkten Polizei­ein­satzes - erzielen kann.

DFL GmbH ist als Mitveranstalter des Fußballspiels anzusehen

Die Beklagte durfte statt des Heimvereins Werder Bremen die DFL GmbH auf Zahlung der Gebühr in Anspruch nehmen. Aufgrund der Zusammenarbeit beider Akteure im Rahmen des Wettbewerbs Bundesliga ist die DFL GmbH als Mitveranstalter des betreffenden Fußballspiels anzusehen. Den internen Ausgleich durfte die Beklagte den Beteiligten überlassen.

Rückweisung der Sache zur weiteren Klärung an Berufungs­gericht

Weiteren Klärungsbedarf gibt es aber noch bei der Frage, ob und inwieweit bestimmte Kosten - insbesondere für die nicht unerhebliche Zahl polizeilicher Ingewahr­samnahmen anlässlich des fraglichen Fußballspiels - vorrangig gegenüber einzelnen Störern geltend zu machen waren. Dabei geht es um die Auslegung des Bremischen Landesrechts sowie um die Feststellung von Tatsachen. Da das Bundes­ver­wal­tungs­gericht dazu nicht berufen ist, hat es das Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

§ 4 Abs. 4 BremGebBeitrG i.d.F. vom 4. November 2014 lautet:

Eine Gebühr wird von Veranstaltern oder Veran­stal­te­rinnen erhoben, die eine gewin­n­o­ri­en­tierte Veranstaltung durchführen, an der voraussichtlich mehr als 5.000 Personen zeitgleich teilnehmen werden, wenn wegen erfahrungsgemäß zu erwartender Gewal­t­hand­lungen vor, während oder nach der Veranstaltung am Veran­stal­tungsort, an den Zugangs- oder Abgangswegen oder sonst im räumlichen Umfeld der Einsatz von zusätzlichen Polizeikräften vorhersehbar erforderlich wird. Die Gebühr ist nach dem Mehraufwand zu berechnen, der aufgrund der zusätzlichen Bereitstellung von Polizeikräften entsteht. Der Veranstalter oder die Veranstalterin ist vor der Veranstaltung über die voraus­sichtliche Gebührenpflicht zu unterrichten. Die Gebühr kann nach den tatsächlichen Mehrkosten oder als Pauschalgebühr berechnet werden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm)

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