15.01.2025
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
15.01.2025  
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Urteil14.01.2025

Bundesländer dürfen Gebühren für den polizeilichen Mehraufwand bei Hochri­si­ko­spielen erhebenErfolglose Verfas­sungs­be­schwerde der Deutschen Fußball Liga gegen Polizeikosten bei Hochri­si­ko­spielen

Die Erhebung einer Gebühr für den polizeilichen Mehraufwand bei „Hochri­si­ko­spielen“ der Fußball-Bundesliga in der Freien Hansestadt Bremen ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Verfas­sungs­be­schwerde der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH blieb daher erfolglos.

Nach dem im November 2014 in Kraft getretenen § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitrags­ge­setzes (BremGebBeitrG) wird bei Veran­stal­te­rinnen und Veranstaltern für den polizeilichen Mehraufwand bei gewin­n­o­ri­en­tierten, erfahrungsgemäß gewaltgeneigten Großver­an­stal­tungen mit mehr als 5.000 Personen eine Gebühr erhoben, welche nach dem Mehraufwand zu berechnen ist, der aufgrund der Bereitstellung zusätzlicher Polizeikräfte entsteht.

Diese Regelung greift in die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Berufsfreiheit der Veran­stal­te­rinnen und Veranstalter zwar ein. Der Eingriff ist aber verfas­sungs­rechtlich gerechtfertigt, da die Norm formell und materiell verfas­sungsgemäß ist. Die Norm genügt als Berufs­aus­übungs­re­gelung insbesondere den Anforderungen der Verhält­nis­mä­ßigkeit. Die Regelung ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Sachverhalt

Gemäß § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG wird bei Veran­stal­te­rinnen und Veranstaltern für den polizeilichen Mehraufwand bei gewin­n­o­ri­en­tierten, erfahrungsgemäß gewaltgeneigten Großver­an­stal­tungen mit mehr als 5.000 Personen eine Gebühr erhoben, welche nach dem Mehraufwand zu berechnen ist, der aufgrund der Bereitstellung zusätzlicher Polizeikräfte entsteht.

Im Hinblick auf das am 19. April 2015 angesetzte Spiel der Fußball-Bundesliga zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV im Bremer Weserstadion unterrichtete die Polizei Bremen die Beschwer­de­führerin unter Verweis auf § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG über ihre voraus­sichtliche Gebührenpflicht als Veranstalterin. Nach den damaligen Erkenntnissen und Informationen sei am Spieltag mit an Sicherheit grenzender Wahrschein­lichkeit mit gewalttätigen Ausein­an­der­set­zungen zwischen Fans der Vereine zu rechnen, wenn dem nicht durch den Einsatz von starken Polizeikräften und durch entsprechende Einsatz­maß­nahmen effektiv begegnet werde. Am Spieltag selbst verlief der Gesamteinsatz, bei dem die Bremer Polizei von Einsatzkräften aus Schleswig-Holstein, Hamburg, Hessen und der Bundespolizei unterstützt wurde, nach Bewertung der Polizeiführung insgesamt reibungslos. Die Polizei Bremen erließ gegenüber der Beschwer­de­führerin als Veranstalterin des Spiels einen Bescheid über die Erhebung von Gebühren in Höhe eines mittleren sechsstelligen Eurobetrags für den erforderlichen Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte.

Nachdem der hiergegen erhobene Widerspruch der Beschwer­de­führerin erfolglos geblieben war, hob das Verwal­tungs­gericht den angefochtenen Gebüh­ren­be­scheid in Gestalt des Wider­spruchs­be­scheids auf die Klage der Beschwer­de­führerin auf.

Auf die Berufung der Freien Hansestadt Bremen hat das Oberver­wal­tungs­gericht das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts aufgehoben und die Klage der Beschwer­de­führerin abgewiesen. Die Gebüh­ren­re­gelung des § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BremGebBeitrG sei verfas­sungsgemäß. In der gegen dieses Urteil gerichteten Revision hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht das Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts zwar aufgehoben, in der Sache aber weitgehend die Rechts­auf­fassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts bestätigt.

Nach der Zurück­ver­weisung hat das Oberver­wal­tungs­gericht das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts erneut aufgehoben und die Klage der Beschwer­de­führerin abgewiesen.

Mit der Verfas­sungs­be­schwerde wendet sich die Beschwer­de­führerin gegen die Entscheidungen des Oberver­wal­tungs­ge­richts und des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts (Urteil v. 29.03.2019 - BVerwG 9 C 4.18 -) sowie vorrangig gegen die Gebüh­ren­re­gelung selbst und rügt unter anderem eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.

Wesentliche Erwägungen des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts

Die nur teilweise zulässige Verfas­sungs­be­schwerde ist unbegründet.

I. § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG greift zwar in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Veran­stal­te­rinnen und Veranstalter ein. Der Eingriff ist aber verfas­sungs­rechtlich gerechtfertigt.

1. Die Norm ist formell verfas­sungsgemäß, insbesondere steht dem Land insoweit die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz nach Art. 70 GG zu. Gebühren fallen in die Kategorie der nicht­steu­er­lichen Abgaben und weisen als Vorzugslasten Merkmale auf, die sie verfas­sungs­rechtlich notwendig von der Steuer unterscheiden. Als Gebühren lassen sich danach öffentlich-rechtliche Geldleistungen verstehen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder eine sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und insbesondere dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken oder deren Vorteil oder deren Wert auszugleichen. Bei der durch § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG begründeten Geldleis­tungs­pflicht handelt es sich um eine nicht­steu­erliche Abgabe in Form einer Gebühr, da sie für die öffentliche Leistung der konkreten Bereitstellung zusätzlicher Polizeikräfte deren Kosten (also den Mehraufwand) den Veran­stal­te­rinnen und Veranstaltern auferlegt.

2. § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG ist auch materiell verfas­sungsgemäß. Insbesondere genügt die Norm als Berufs­aus­übungs­re­gelung den Anforderungen der Verhält­nis­mä­ßigkeit und dem Bestimmt­heitsgebot.

a) Die Regelung zielt darauf ab, die durch die Durchführung der näher beschriebenen Veranstaltungen entstandenen Mehrkosten der Polizei auf die Veran­stal­te­rinnen und Veranstalter abzuwälzen, wobei die Kosten an die Stelle verlagert werden sollen, an der die Gewinne anfallen. Auf diese Weise sollen die Mehrkosten der Polizeieinsätze nicht durch die Gesamtheit der Steuer­zah­le­rinnen und Steuerzahler, sondern jedenfalls auch durch die (un)mittelbaren wirtschaft­lichen Nutznießerinnen und Nutznießer der Polizeieinsätze geschultert werden. Dies ist ein legitimes Ziel.

BVerfG: Polizeiliche Sicher­heits­vorsorge muss nicht durchgängig kostenfrei zur Verfügung gestellt werden

Der Legitimität des mit § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG verfolgten Ziels steht kein verfas­sungs­rechtlich verbürgtes generelles Gebüh­re­n­er­he­bungs­verbot im Polizeirecht entgegen. Die Verfassung kennt keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem die polizeiliche Sicher­heits­vorsorge durchgängig kostenfrei zur Verfügung gestellt werden muss. Die Gefah­ren­vorsorge ist keine allgemeine staatliche Tätigkeit, die zwingend ausschließlich aus dem Steueraufkommen zu finanzieren ist.

b) Die Gebührenpflicht ist zur Erreichung des Ziels auch geeignet und erforderlich.

c) Die mit der Gebüh­re­n­er­hebung verbundenen Einschränkungen der nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützten beruflichen Freiheit sind angemessen.

aa) Die Gebühr wird insbesondere als Gegenleistung für eine individuell zurechenbare Leistung erhoben.

(1) Es besteht ein hinreichendes Näheverhältnis der Gebüh­ren­pflichtigen zur öffentlichen Leistung, also dem Mehraufwand des Polizei­ein­satzes. Die Zurechenbarkeit rechtfertigt sich dabei aus einer Gesamtschau mehrerer Gesichtspunkte, die überwiegend dem Veran­las­ser­prinzip zuzuordnen sind.

(a) Indem sie eine Veranstaltung durchführen, bei der erfahrungsgemäß Gewal­t­hand­lungen in erheblichem Maße zu erwarten sind (Hochri­si­ko­ver­an­staltung), veranlassen die Veran­stal­te­rinnen und Veranstalter eine deutlich gesteigerte staatliche Sicher­heits­vorsorge, nehmen damit begrenzte öffentliche Ressourcen in deutlich übermäßigem Umfang in Anspruch und begründen so ein Näheverhältnis zu der erbrachten staatlichen Leistung, welche ohne die Hochri­si­ko­ver­an­staltung nicht notwendig wäre.

Zwischen dem Aufwand und der Verursachung besteht dabei auch bei wertender Betrachtung ein Näheverhältnis. Die Nähe zum gebüh­ren­pflichtigen Mehraufwand wird im vorliegenden Fall auch durch den besonderen Umfang des Aufwands begründet, der in abgrenzbarer Weise durch die Veranstaltung und gerade nicht durch die Allgemeinheit verursacht wird.

Die sicher­heits­rechtliche Lage in einer Stadt, in der eine Hochri­si­ko­ver­an­staltung durchgeführt wird, unterscheidet sich von einer Normallage in einer Weise, die bei wertender Betrachtung die Einschätzung des Gesetzgebers, hier liege eine quantitative Sondernutzung der Sicher­heits­ge­währ­leistung vor, hinreichend trägt. So wurde bei dem Hochrisikospiel, das dem vorliegenden Verfas­sungs­be­schwer­de­ver­fahren zugrunde liegt, ein Vielfaches an Polizeikräften im Vergleich zu „Nicht-Hochri­si­ko­spielen“ eingesetzt.

Die besondere Nähe zu der kosten­ver­ur­sa­chenden Bereitstellung zusätzlicher Polizeikräfte ist weiter auch deshalb gegeben, weil die Durchführung einer Hochri­si­ko­ver­an­staltung eine besondere Gefahr­träch­tigkeit in sich birgt und dadurch übermäßig die begrenzten öffentlichen Ressourcen bindet. Insbesondere bei Hochri­si­ko­fuß­ba­ll­spielen ist die Bereitstellung zusätzlicher Polizeikräfte wegen der besonderen Gefahr­träch­tigkeit plausibel und wird durch langjährige Erfahrungen gestützt.

(b) Die von § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG erfassten staatlichen Maßnahmen besitzen weiter deshalb einen spezifischen Bezug zu den in der Vorschrift genannten Veranstaltungen, weil sie gerade deren Durchführung ermöglichen. Die Veran­stal­te­rinnen und Veranstalter sind objektiv, ohne es beantragt oder ausdrücklich erwünscht zu haben, Nutznießerinnen und Nutznießer dieser Bereitstellung von Polizeikräften. Die hierdurch ermöglichte Risiko­mi­ni­mierung kommt ihnen zugute, weil sie ohne diese ihre Veranstaltung nicht oder zumindest nicht in der gewählten Form ausrichten könnten.

(2) Die individuelle Zurechnung setzt auch nicht die polizeiliche Verant­wort­lichkeit der Veran­stal­te­rinnen und Veranstalter voraus. Das Grundgesetz kennt keinen entsprechenden Grundsatz.

(3) Die durch eine gefahrträchtige Großver­an­staltung veranlasste erhöhte Sicher­heits­vorsorge bleibt den Veran­stal­te­rinnen und Veranstaltern zurechenbar, auch wenn die Realisierung der Gefahr von einem – gegebenenfalls rechtswidrigen – Verhalten Dritter abhängt. Ein vorsätzliches Dazwi­schen­treten Dritter führt jedenfalls dann nicht zwingend zu einer Unterbrechung der Zurechnung des Mehraufwandes, wenn die Veranstaltung in Kenntnis ihrer Gefahr­träch­tigkeit durchgeführt wird.

bb) Die Bremer Veran­stal­tungs­gebühr beeinträchtigt die Berufsfreiheit der Veran­stal­te­rinnen und Veranstalter auch in einer Gesamtschau nicht unangemessen. Grundsätzlich steht das Ziel der Gebühr, nicht die Allgemeinheit mit dem der Polizei entstandenen Mehraufwand bei Hochri­si­ko­ver­an­stal­tungen zu belasten, sondern deren Veran­stal­te­rinnen und Veranstalter, die den Mehraufwand veranlassen und mit der Veranstaltung einen Gewinn erzielen wollen, nicht außer Verhältnis zu der aus der Gebührenpflicht folgenden Beein­träch­tigung beruflicher Freiheit. Insbesondere ist eine unangemessene Belastung oder eine erdrosselnde Wirkung durch § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG nicht erkennbar. Bezogen auf die finanzielle Belas­tungs­wirkung ist auch zu berücksichtigen, dass § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG nur einen kleinen Teil von kommerziellen Veranstaltungen betrifft.

d) § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG genügt zudem dem Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit. Die in der Verfas­sungs­be­schwerde bezeichneten Merkmale auf Tatbestands- und Rechts­fol­genseite werfen keine Ausle­gungs­probleme auf, die nicht mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können. Auch der Umstand, dass die Gebührenhöhe von den Veran­stal­te­rinnen und Veranstaltern selbst im Voraus nicht genau berechnet werden konnte, ändert hieran nichts. Das Bestimmt­heitsgebot verlangt nicht, dass sich aus den Regelungen zur Bemessung der Gebühr vorab deren exakte Höhe ermitteln lässt.

II. § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG ist auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Indem die Norm die Gebührenlast für die Bereitstellung zusätzlicher Polizeikräfte nicht allen Veran­stal­te­rinnen und Veranstaltern, sondern nur denjenigen auferlegt, die die in § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG genannten Kriterien erfüllen, differenziert die Norm zwischen verschiedenen Gruppen.

Wegen des vorliegenden Eingriffs­ge­wichts in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist für die hier relevanten Ungleich­be­hand­lungen nicht nur ein sachlicher Grund erforderlich, vielmehr muss das Verhältnis des durch die Ungleich­be­handlung beabsichtigten Gemein­wohl­gewinns angemessen zu der damit verbundenen Ungleichheit sein. Dies ist der Fall.

1. Die Diffe­ren­zie­rungen dienen gerade dazu, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck zu realisieren. Der Aufwand soll dorthin verlagert werden, wo die Gewinne hinfließen und wo sie typischerweise auch vorhanden sind. Indem an die Gewin­no­ri­en­tierung angeknüpft wird, wird die Belastung gerade auf den Bereich verlagert, in dem die Schuldnerinnen und Schuldner einen Vorteil erzielen. Der Unterschied im daraus erwachsenden Vorteil zwischen gewin­n­o­ri­en­tierten, einen monetären Vorteil ziehenden Veranstaltungen und nicht gewin­n­o­ri­en­tierten Veranstaltungen ist so groß, dass er die Nicht­ein­be­ziehung der nicht gewin­n­o­ri­en­tierten Veranstaltungen rechtfertigt.

2. Die Beschränkung auf Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5.000 zeitgleich teilnehmenden Personen verfolgt das Ziel, nur diejenigen Veranstaltungen zu erfassen, die einen deutlichen polizeilichen Mehraufwand hervorrufen. Das Merkmal verfolgt daher partiell das gleiche Ziel wie das der besonderen Gefahr­träch­tigkeit. Es soll nur die Veranstaltung, die eine administrativ und finanziell erhebliche Sondernutzung der Gefah­ren­vorsorge bewirkt, erfasst werden. Darüber hinaus unterstützt die Konzentration auf die Größe der Veranstaltung auch das gleiche Ziel wie das Kriterium der Gewin­no­ri­en­tierung. Es ist anzunehmen, dass eine Veranstaltung umso gewinn­brin­gender ist, je größer sie ist. Die Differenzierung soll gerade das Ziel des Eingriffs ermöglichen und steht nicht außer Verhältnis zur bewirkten Belastung.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil34705

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI