15.11.2024
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Dokument-Nr. 9915

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss05.07.2010

Bundes­rech­nungshof darf vorläufig die Verwendung der Finanzhilfen des Hamburger „Konjunk­tur­pakets II“ kontrollierenInteresse des Bundes an zeitnaher und effektiver Kontrolle der Mittel­ver­wendung vorrangig

Der Bundes­rech­nungshof darf trotz eines anhängigen Klageverfahrens der Freien und Hansestadt Hamburg auf der Grundlage eines für sofort vollziehbar erklärten Bescheids die zweck­ent­spre­chende Verwendung der Finanzhilfen des Konjunk­tur­pakets II bei Behörden Hamburgs kontrollieren. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Im März 2009 war im Rahmen des so genannten Konjunk­tur­pakets II auch das Gesetz zur Umsetzung von Zukunft­s­in­ves­ti­tionen der Kommunen und Länder (ZuInvG) in Kraft getreten. Es sieht Finanzhilfen des Bundes für Investitionen der Länder und Kommunen in Höhe von insgesamt 10 Mrd. Euro vor; davon entfallen 2,296 % auf Hamburg. Um die zweck­ent­spre­chende Verwendung dieser Mittel zu kontrollieren, regelt § 6 a ZuInvG u.a. ein Prüfungs- und Erhebungsrecht des Bundes­rech­nungshofs. Zur Klärung der Verfas­sungs­mä­ßigkeit dieser Vorschrift ist derzeit ein - u.a. von Hamburg betriebenes - Normen­kon­troll­ver­fahren beim Bundes­ver­fas­sungs­gericht anhängig (BVerfG 2 BvL 1/09).

Hamburg zur Zulassung von Überprüfungen der zweck­ent­spre­chenden Verwendung der Mittel verpflichtet

Da sich Hamburg unter Hinweis auf die streitige Vereinbarkeit des § 6 a ZuInvG mit dem Grundgesetz weigerte, dem Bundes­rech­nungshof Zugang zu Hamburger Behörden zu gestatten, erließ dieser einen für sofort vollziehbar erklärten Bescheid, mit dem Hamburg verpflichtet wurde, u.a. Erhebungen durch den Bundes­rech­nungshof zur Prüfung der zweck­ent­spre­chenden Verwendung der Mittel nach dem Zukunft­s­in­ves­ti­ti­o­ns­gesetz zu dulden. Hiergegen hat die Freie und Hansestadt Hamburg bei dem erst- und letzt­in­sta­nzlich zuständigen Bundes­ver­wal­tungs­gericht Klage erhoben und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt.

Keine gravierende Nachteile durch Kontrollen für Hamburg

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat den vorläufigen Rechts­schutz­antrag abgelehnt: Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids sei insbesondere mit Blick auf die anhängige verfas­sungs­rechtliche Normen­kon­trollklage offen. Das Interesse des Bundes an der zeitnahen und effektiven Kontrolle der Mittel­ver­wendung überwiege aber das Interesse Hamburgs, hiervon bis zum Abschluss des Haupt­sa­che­ver­fahrens vorerst verschont zu bleiben. Denn gravierende Nachteile seien für Hamburg damit nicht verbunden.

Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht

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