21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil27.06.2013

Bundes­nachrichten­dienst muss die Unterlagen über Adolf Eichmann nicht ohne Schwärzungen vorlegenBehörde darf sich auf gebilligte Geheimhaltungs­gründe und fachgesetzliche Versa­gungs­gründe des Fachsenats berufen

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat die Klage eines Journalisten abgewiesen, ihm alle Unterlagen des Bundes­nachrichten­dienstes über Adolf Eichmann ungeschwärzt zugänglich zu machen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls - ein Journalist - stützt sein Einsichts­ver­langen auf das Bunde­s­a­r­chiv­gesetz, das grundsätzlich auch die archivwürdigen Unterlagen des Bundes­nach­rich­ten­dienstes erfasst. Der Bundesnachrichtendienst hat im Klageverfahren einen Teil der Unterlagen vorgelegt. Die Vorlage weiterer Unterlagen hat er unter Berufung auf eine so genannte Sperrerklärung des Bundes­kanz­le­ramtes, die auf Geheim­hal­tungs­in­teressen der Bundesrepublik Deutschland gestützt ist, verweigert.

Fachsenat des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts erklärt im Zwischen­ver­fahren Nichtvorlage und Schwärzung von Unterlagen für teilweise rechtswidrig

Der nach § 99 Abs. 2 VwGO für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung zuständige Fachsenat des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts hat in einem Zwischen­ver­fahren mit Beschluss vom 10. Januar 2012 (Az. BVerwG 20 F 1.11) entschieden, dass die Nichtvorlage und Schwärzung von Unterlagen teilweise rechtswidrig war. In der Folge hat der Bundes­nach­rich­ten­dienst dem Kläger die Unterlagen, deren Nichtvorlage bzw. Schwärzung der Fachsenat beanstandet hatte, zugänglich gemacht. Im Übrigen hat er sich auf die vom Fachsenat gebilligten Geheim­hal­tungs­gründe und die fachge­setz­lichen Versa­gungs­gründe nach § 5 Abs. 2 und 6 BArchG berufen. Nach Auffassung des Klägers sind die geltend gemachten Geheim­hal­tungs­gründe nicht tragfähig.

Ergebnis des Zwischen­ver­fahrens lässt aus Vorliegen fachge­setz­licher Versagensgründe schließen

Dem ist der für die Entscheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren zuständige 7. Senat des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts nicht gefolgt. Wird in einem Verfahren, das - wie hier - den Zugang zu Unterlagen zum Gegenstand hat, die Vorlage dieser Unterlagen nach dem Ergebnis des Zwischen­ver­fahrens vor dem Fachsenat rechtmäßig verweigert, kann daraus im Haupt­sa­che­ver­fahren in der Regel geschlossen werden, dass damit auch die fachge­setz­lichen Versa­gungs­gründe vorliegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die im Haupt­sa­che­ver­fahren angeführten fachge­setz­lichen Versa­gungs­gründe sich von den Gründen, die eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen können, in der Sache nicht unterscheiden. Dies trifft hier zu.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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