Dokument-Nr. 16157
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Bundesverwaltungsgericht Urteil27.06.2013
Bundesnachrichtendienst muss die Unterlagen über Adolf Eichmann nicht ohne Schwärzungen vorlegenBehörde darf sich auf gebilligte Geheimhaltungsgründe und fachgesetzliche Versagungsgründe des Fachsenats berufen
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage eines Journalisten abgewiesen, ihm alle Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes über Adolf Eichmann ungeschwärzt zugänglich zu machen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls - ein Journalist - stützt sein Einsichtsverlangen auf das Bundesarchivgesetz, das grundsätzlich auch die archivwürdigen Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes erfasst. Der Bundesnachrichtendienst hat im Klageverfahren einen Teil der Unterlagen vorgelegt. Die Vorlage weiterer Unterlagen hat er unter Berufung auf eine so genannte Sperrerklärung des Bundeskanzleramtes, die auf Geheimhaltungsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gestützt ist, verweigert.
Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts erklärt im Zwischenverfahren Nichtvorlage und Schwärzung von Unterlagen für teilweise rechtswidrig
Der nach § 99 Abs. 2 VwGO für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung zuständige Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat in einem Zwischenverfahren mit Beschluss vom 10. Januar 2012 (Az. BVerwG 20 F 1.11) entschieden, dass die Nichtvorlage und Schwärzung von Unterlagen teilweise rechtswidrig war. In der Folge hat der Bundesnachrichtendienst dem Kläger die Unterlagen, deren Nichtvorlage bzw. Schwärzung der Fachsenat beanstandet hatte, zugänglich gemacht. Im Übrigen hat er sich auf die vom Fachsenat gebilligten Geheimhaltungsgründe und die fachgesetzlichen Versagungsgründe nach § 5 Abs. 2 und 6 BArchG berufen. Nach Auffassung des Klägers sind die geltend gemachten Geheimhaltungsgründe nicht tragfähig.
Ergebnis des Zwischenverfahrens lässt aus Vorliegen fachgesetzlicher Versagensgründe schließen
Dem ist der für die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zuständige 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt. Wird in einem Verfahren, das - wie hier - den Zugang zu Unterlagen zum Gegenstand hat, die Vorlage dieser Unterlagen nach dem Ergebnis des Zwischenverfahrens vor dem Fachsenat rechtmäßig verweigert, kann daraus im Hauptsacheverfahren in der Regel geschlossen werden, dass damit auch die fachgesetzlichen Versagungsgründe vorliegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die im Hauptsacheverfahren angeführten fachgesetzlichen Versagungsgründe sich von den Gründen, die eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen können, in der Sache nicht unterscheiden. Dies trifft hier zu.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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