21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil21.06.2017

Entziehung des Doktorgrades wegen Täuschung bei Anfertigung der Dissertation327 Verstöße gegen wissen­schaft­liches Zitiergebot stellen deutliche Täuschung bei Promo­ti­o­ns­leistung dar

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass der Doktorgrad entzogen werden kann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Promovend zahlreiche Passagen aus fremden Werken übernommen hat, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls wandte sich gegen die Entziehung des ihr im Jahr 1986 verliehenen Doktorgrades durch die Philosophische Fakultät der beklagten Universität. Nach der Veröf­fent­lichung der Dissertation wurden Vorwürfe geäußert, die Klägerin habe gegen ihre wissen­schaftliche Pflicht verstoßen, Übernahmen aus fremden Werken kenntlich zu machen. Die daraufhin von der Beklagten Anfang der 1990er Jahre eingesetzte Kommission hatte eine nicht geringe Zahl von Verstößen gegen das Zitiergebot und gravierende methodische Mängel festgestellt. Sie hielt der Klägerin aber zugute, nicht mit Täuschungs­vorsatz, sondern nachlässig gehandelt zu haben. Aufgrund der Empfehlung der Kommission sah der Fakultätsrat davon ab, gegen die Klägerin mit dem Ziel der Entziehung des Doktorgrades vorzugehen. Nachdem eine Inter­net­plattform im Jahr 2011 veröffentlicht hatte, dass der Anteil nicht angegebener Übernahmen von Fremdtexten in der klägerischen Dissertation fast die Hälfte der Arbeit betreffe, setzte die Beklagte erneut eine Arbeitsgruppe zur Prüfung der Vorwürfe ein. Diese bestätigte den Befund der Inter­net­plattform. Daraufhin entzog die Beklagte der Klägerin den Doktorgrad, da der nunmehr festgestellte Umfang der Verschleierung von Übernahmen aus fremden Texten nur den Schluss zulasse, dass die Klägerin vorsätzlich getäuscht habe. Die hiergegen gerichtete Anfech­tungsklage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

Möglichkeit der Entziehung des Doktorgrades musste nicht gesetzlich befristet werden

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wies die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil zurück. Das Berufungs­gericht hat rechts­feh­lerfrei angenommen, dass die Einstellung des Verfahrens im Jahr 1991 die Beklagte nicht hindert, den Doktorgrad zu entziehen. Die der Entziehung zugrunde liegenden Regelungen sind verfas­sungsgemäß. Der Gesetzgeber konnte die Hochschulen beauftragen, in der Promo­ti­o­ns­ordnung die Folgen von Verstößen gegen Prüfungs­vor­schriften zu regeln. Dementsprechend hat die Beklagte in § 20 Abs. 2 ihrer Promo­ti­o­ns­ordnung u.a. den Entzug des Doktorgrades wegen Täuschung vorsehen können. Der gesetzliche Regelungs­auftrag ist in der berufungs­ge­richt­lichen Auslegung, wonach nur wissen­schafts­be­zogenes Fehlverhalten zu einer Entziehung des Doktorgrades führen kann, inhaltlich hinreichend bestimmt. Eine detailliertere gesetzliche Regelung war nicht erforderlich, weil das Promotionswesen wesentlicher Bestandteil der von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten akademischen Selbst­ver­waltung ist. Auch musste die Möglichkeit der Entziehung des Doktorgrades nicht gesetzlich befristet werden, weil mit der Verleihung des Doktorgrades - anders als mit berufs­qua­li­fi­zie­renden Hochschul­ab­sch­lüssen - Erwartungen an das künftige wissen­schafts­re­levante Verhalten verbunden sind.

Verstoß gegen wissen­schaft­liches Zitiergebot umfasst 46 % der Arbeit

Nach den bindenden berufungs­ge­richt­lichen Feststellungen hat die Klägerin 327 Verstöße gegen das wissen­schaftliche Zitiergebot begangen, die 46 % ihrer Arbeit umfassen. Die Schluss­fol­gerung des Berufungs­ge­richts, die Klägerin habe daher bei ihrer Promo­ti­o­ns­leistung getäuscht, ist revisi­ons­ge­richtlich nicht zu beanstanden. Davon ausgehend begegnet auch die Ausübung des Entzie­hungs­er­messens keinen Bedenken. Die Abwägung der wider­strei­tenden Belange hält sich innerhalb des der Beklagten eröffneten Spielraums. Angesichts der Schwere der Verstöße fallen die mit der Entziehung verbundenen Nachteile der Klägerin und die seit der Promotion verstrichene Zeit nicht derart ins Gewicht, dass die Beklagte von einer Entziehung zwingend hätte absehen müssen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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