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Dokument-Nr. 14804

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Verwaltungsgericht Köln Urteil06.12.2012

Täuschung bei der Dissertation: FDP-Beraterin Margarita Mathiopoulos verliert DoktortitelKlage gegen Entziehung des Doktorgrades erfolglos

Werden in einer Dissertation weite Passagen wörtlich aus fremden Werken übernommen, ohne diese eindeutig und entsprechend den Regeln wissen­schaft­licher Arbeit zu kennzeichnen, kann der Doktortitel im Nachhinein aberkannt werden. Die Entscheidung der Philosophischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Margarita Mathiopoulos den im Jahre 1986 verliehenen Doktorgrad zu entziehen, ist daher rechtmäßig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Köln.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde der Klägerin bereits Ende der 1980er Jahre verschie­dentlich vorgeworfen, sie habe in ihrer Doktorarbeit andere wissen­schaftliche Texte übernommen. Die Philosophische Fakultät hatte 1991 auf der Grundlage eines Kommis­si­ons­be­richtes jedoch keinen Anlass gesehen, gegen die Klägerin wegen des Vorwurfs der Täuschung einzuschreiten. Anfang 2011 wurden in der Öffentlichkeit erneut Plagi­ats­vorwürfe erhoben. Diese stützten sich maßgeblich auf Angaben, die auf der Inter­net­plattform VroniPlag veröffentlicht wurden. Die Überprüfung durch die Philosophische Fakultät führte im April 2012 zur Entziehung des Doktorgrades.

Weite Passagen der Dissertation wurden wörtlich aus fremden Werken übernommen

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Philosophische Fakultät habe zutreffend angenommen, dass die Klägerin eine Täuschung begangen habe. Sie habe weite Passagen ihrer Dissertation wörtlich aus fremden Werken übernommen, ohne diese eindeutig und entsprechend den Regeln wissen­schaft­licher Arbeit zu kennzeichnen. Dadurch habe sie verschleiert, dass große Teile der Dissertation abgeschrieben seien. Zugleich habe sie billigend in Kauf genommen, dass die Prüfer dem Irrtum unterliegen, dass es sich um eigene Gedanken und Ausführungen handele.

Entscheidung der Philosophischen Fakultät lässt keine Ermessensfehler erkennen

Die Entscheidung der Philosophischen Fakultät sei auch ansonsten nicht zu beanstanden. Sie habe umfangreiche Erwägungen zu Gunsten und zu Lasten der Klägerin angestellt, die keine Ermessensfehler erkennen ließen. Insbesondere sei es nicht ermes­sen­feh­lerhaft, den Doktorgrad unter Abwägung aller Aspekte des Einzelfalles nach so langer Zeit zu entziehen. Insoweit stehe auch nicht die Entscheidung der Philosophischen Fakultät von 1991 entgegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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