Dokument-Nr. 13229
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- NWVBl. 2012, 366Zeitschrift: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.), Jahrgang: 2012, Seite: 366
- VG Darmstadt: Doktorgrad wegen Plagiatsvorwürfen aberkanntVerwaltungsgericht Darmstadt, Urteil14.04.2011, 3 K 899/10.DA
- Doktorgrad durch Täuschung erworben – Aberkennung des akademischen Titels zulässigVerwaltungsgericht Berlin, Urteil25.06.2009, 3 A 319.05
- Aufstellen einer Waschmaschine in der Wohnung erlaubtAmtsgericht Hameln, Urteil17.12.1993, 23 C 380/93
Verwaltungsgericht Köln Urteil22.03.2012
Abgeschrieben bei der Dissertation: Doktortitel des FDP-Politikers Chatzimarkakis zurecht aberkanntKlage gegen Entziehung des Doktorgrades erfolglos
Werden weite Passagen einer Dissertation wörtlich aus fremden Werken übernommen, ohne diese eindeutig und entsprechend den Regeln wissenschaftlicher Arbeit zu kennzeichnen, ist die Entziehung des Doktorgrades rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln.
Im zugrunde liegenden Streitfall entzog die Philosophische Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Georgios Chatzimarkakis den im Jahre 2000 verliehenen Doktorgrad. Im Frühjahr 2011wurde auf der Internetplattform "VroniPlag" der Vorwurf publiziert, die Dissertation enthalte Plagiate. Der Kläger bat den Dekan der Philosophischen Fakultät um Überprüfung. Diese führte zur Entziehung des Doktorgrades.
Umfangreiche Erwägungen zu Gunsten und zu Lasten des Klägers lassen keine Ermessensfehler erkennen
Das Verwaltungsgericht Köln hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Fakultät habe zutreffend angenommen, dass der Kläger eine Täuschung begangen habe. Er habe weite Passagen seiner Dissertation wörtlich aus fremden Werken übernommen, ohne diese eindeutig und entsprechend den Regeln wissenschaftlicher Arbeit zu kennzeichnen. Dadurch habe er verschleiert, dass große Teile der Dissertation abgeschrieben seien. Zugleich habe er billigend in Kauf genommen, dass die Prüfer dem Irrtum unterliegen, dass es sich um eigene Gedanken und Ausführungen des Klägers handele. Die Entscheidung der Universität sei auch sonst nicht zu beanstanden. Die Fakultät habe umfangreiche Erwägungen zu Gunsten und zu Lasten des Klägers angestellt, die keine Ermessensfehler erkennen ließen. Insoweit komme es nicht darauf an, ob eine andere Universität in einem vergleichbaren Fall von einer Entziehung abgesehen hätte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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