23.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil23.07.2014

Liveschaltungen von Sat.1 in das "Hasseröder Männer-Camp" ist nicht als unzulässige Produkt­plat­zierung zu wertenProdukt und Embleme der Brauerei wurden im Rahmen der Übertragung nicht künstlich in den Vordergrund gerückt

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass Sat.1 nicht die Grenzen zulässiger Produkt­plat­zierung überschritten hat, als es im Vor- und Nachspann zur Übertragung eines Fußballspiels Liveschaltungen in das "Hasseröder Männer-Camp" vornahm.

Seit 2010 ist nach dem Rundfunkstaats­vertrag Produkt­plat­zierung im Fernsehen ausnahmsweise u.a. in Sportsendungen zulässig. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass das Produkt nicht zu stark herausgestellt wird. Sat.1 übertrug im Mai 2011 das Finale der UEFA-Europa League. Im Rahmen von zwei Liveschaltungen in das „Hasseröder Männer-Camp“ wurde ein Fußballexperte (Reiner Calmund) interviewt, neben dem vier Männer zu sehen waren. Sie waren durch ein Gewinnspiel ausgewählt worden, ein Wochenende in dem „Hasseröder Männer-Camp“ zu verbringen. Die Männer trugen jeweils Sweatshirts mit den Aufdrucken der Brauerei. Während der ersten Liveschaltung standen sie an einem Tisch, auf dem sich fünf gefüllte Biergläser sowie ein Eiskübel mit dem Schriftzug der Brauerei befanden. Während der zweiten Liveschaltung spielten die vier Männer während des Interviews Tischfußball; vor dem Fußballexperten stand eine Flasche mit dem sichtbaren Emblem der Brauerei. In den 50 Sekunden bzw. 1:17 Minuten dauernden Liveschaltungen wurde der Name der Brauerei drei- bzw. zweimal erwähnt. Die beklagte Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz beanstandete die Produkt­plat­zierung als Verstoß gegen den Rundfunkstaats­vertrag.

Produkt wurde im Sinne des Rundfunkstaats­ver­trages zu stark herausgestellt

Auf die Klage von Sat.1 hin hat das Verwal­tungs­gericht den Beanstan­dungs­be­scheid der Landeszentrale aufgehoben. Auf deren Berufung hat das Oberver­wal­tungs­gericht die Klage abgewiesen. Das Gericht verwies darauf, dass ein Produkt im Sinne des Rundfunkstaats­ver­trages zu stark herausgestellt werde, wenn die Herausstellung nach ihrer Art, ihrer Häufigkeit und ihrer Dauer nicht durch redaktionelle Erfordernisse des Programms oder die Notwendigkeit der Darstellung der Lebens­wirk­lichkeit gerechtfertigt sei. Diese Grenze sei im vorliegenden Fall von Sat.1 überschritten worden.

Herausstellung eines Produkts ist erst bei dominierendem Werbezweck des Sendungs­ge­schehens als zu stark anzusehen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat der Revision von Sat.1 stattgegeben. Die Herausstellung eines Produkts ist nicht bereits deshalb zu stark, weil ein hiermit verfolgter Werbezweck sich als solcher erkennbar im Sendungs­ge­schehen abbildet. Zu stark ist sie erst dann, wenn der Werbezweck das Sendungs­ge­schehen dominiert, d.h. der redaktionelle Gesche­hens­ablauf ihm gegenüber in den Hintergrund rückt. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich allgemein nach der Zahl und Länge der Produkt­dar­stel­lungen sowie danach, wie weit diese sich ihrer Art nach vom übrigen Sendungs­ge­schehen abheben und gegebenenfalls den redaktionellen Handlungsablauf sogar regelrecht unterbrechen. Erscheint - wie im vorliegenden Fall - ein bestimmter Handlungsstrang in die Sendung aufgenommen, um Gelegenheit für eine Produkt­plat­zierung zu schaffen, gelten zusätzliche Anforderungen. Es kommt hier auch darauf an, inwieweit der aufgenommene Handlungsstrang hinreichend starke Bezüge zum redaktionellen Sendungskonzept aufweist und sich so im Ganzen betrachtet - trotz der werblichen Motivlage - noch in das übrige Sendungs­ge­schehen inhaltlich einpasst.

Liveschaltungen in das "Hasseröder Männer-Camp" hielt sich im Rahmen des rundfunk­rechtlich Zulässigen

Im vorliegenden Fall hatten die Interviews mit dem der Öffentlichkeit bekannten Fußballexperten im "Hasseröder Männer-Camp" überwiegend das übertragene Fußballspiel zum Gegenstand. Das Produkt bzw. die Embleme der Brauerei sind im Rahmen der Kameraführung nicht künstlich in den Vordergrund gerückt (fokussiert) worden und überlagerten so die Interviews nicht. Vermeintliche Qualitäten des dargestellten Produkts spielten in den Liveschaltungen keine Rolle. Das Zeigen einer geselligen Zusammenkunft von Menschen zur gemeinsamen Verfolgung eines Fußballspiels bildet in einer Fußballsendung keinen Fremdkörper, sondern fügt sich in diese konzeptionell ein. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Zuschauer im Rahmen von Fußba­ll­sen­dungen (einschließlich des Vor- und Nachspanns zur Spiel­über­tragung) ohnehin mit einer Vielzahl werblich motivierter Darstellungen konfrontiert sind; daher ist ein weiter gefasster Maßstab als in anderen Sendungs­formaten angebracht. Bei Würdigung sämtlicher dieser Umstände hielten sich die Liveschaltungen in das "Hasseröder Männer-Camp" im Rahmen des rundfunk­rechtlich Zulässigen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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