21.11.2024
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil18.02.2016

Unzulässige Produkt­pla­zierung: "Pick up" zu stark im "Dschungelcamp 2014" hervorgehobenÜbertriebene verbale Lobpreisung des Produkts führt zur Unzulässigkeit der Produkt­plat­zierung

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat entschieden, dass die Platzierung des Schoko­la­den­gebäcks "Leibniz Pick up" im "Dschungelcamp 2014" zu stark in den Vordergrund gerückt ist und die Darstellung der Kekse daher als unzulässige Produkt­plat­zierung einzustufen ist.

Im zugrunde liegenden Rechtstreit hatte die Nieder­säch­sische Landes­me­di­e­n­anstalt (NLM) die Produkt­plat­zierung des Schoko­la­den­gebäcks "Leibniz Pick up" in einer im Jahr 2014 von RTL ausgestrahlten Folge der Fernsehreihe "Ich bin ein Star - Holt mich hier raus" (Dschungelcamp) als unzulässig beanstandet. Produkt­plat­zierung ist die "gekennzeichnete Erwähnung oder Darstellung u. a. von Waren in Sendungen gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung mit dem Ziel der Absatzförderung". Der Rundfunkstaats­vertrag (RStV) erlaubt die Produkt­plat­zierung u. a. in Sendungen der leichten Unterhaltung (§ 44 RStV), wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt werden. Eine diese Voraussetzungen ist, dass das Produkt nicht "zu stark" herausgestellt wird (§ 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV).

Großpackung "Pick up" wird nach erfolgreicher Schatzsuche gezeigt und von den Teilnehmern im Dschungelcamp namentlich genannt

In der beanstandeten, ca. eineinhalb Minuten dauernden Sequenz war den Teilnehmern der Sendung als "Preis" für eine erfolgreich absolvierte "Prüfung" eine Metallkiste gefüllt mit einer Großpackung "Pick up" überlassen worden. Nach Öffnen der Truhe wurde die Packung sichtbar in die Höhe gehalten. Die Akteure reagierten mit Jubel. In Einze­lein­stel­lungen wurde gezeigt, wie die Teilnehmer lustvoll das Gebäck verzehrten. In weiteren Äußerungen einzelner Teilnehmer in einer Interviewkabine ("Dschun­gel­telefon") bzw. "aus dem Off" wurde auf das Produkt lobend Bezug genommen.

Werbezweck darf Sendungs­ge­schehen nicht dominieren

Nach Inaugen­scheinnahme der beanstandeten Sequenz in der mündlichen Verhandlung hat das Verwal­tungs­gericht Hannover die Einschätzung der NLM bestätigt und entschieden, dass das Produkt in unzulässiger Weise hervorgehoben wurde. Zwar erlaube der RStV im vorliegenden Zusammenhang die Produkt­plat­zierung sogar im Sinne einer starken Hervorhebung. Unzulässig sei jedoch eine "zu starke" Hervorhebung, damit eine Abgrenzung zur Werbung erkennbar bleibe. Eine Herausstellung sei "zu stark", wenn der Werbezweck das Sendungs­ge­schehen dominiere und der natürliche Handlungsablauf ihm gegenüber in den Hintergrund gerückt sei.

Bei Einze­l­äu­ße­rungen der Akteure dominiert Werbezweck

Die ersten Szenen der Produkt­plat­zierung hätten den programmatisch-dramaturgischen Zusammenhang noch gewahrt. Dies gelte für die Verwendung des Produkts als Belohnung für die hungrigen Kandidaten ebenso wie für den Jubel der Akteure bei Öffnung der Truhe. Auch die Einzelaufnahmen der Kandidaten beim "genüsslichen" Verzehr der Kekse hätten noch nicht gegen das Übermaßverbot verstoßen. Die Grenze zur unzulässigen Produkt­plat­zierung sei jedoch mit den nachfolgenden Äußerungen einzelner Kandidaten zum Produkt in der Interviewkabine ("Dschun­gel­telefon") und "aus dem Off" überschritten worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der eigentliche Handlungsstrang abgeschlossen gewesen. Mit den Sätzen: "Man weiß gar nicht, wie man wirklich diese kleinen Dinge im Leben jetzt auf einmal zu schätzen weiß. Das ist eine Geschmacksbombe", "Die süße Schokolade war absolut ein Traum. Ich hätte gern alle fünf Riegel auf einmal gegessen, muss ich gestehen", "Hammer, krass, lecker, yummi", "Geil", "War echt traumhaft. Ich möchte einfach mehr", "Das hat wirklich alles: Karamell, Schokolade und Keks. Was will man mehr?", "Kannst Du Dich auch vermehren?" sei nach Abschluss des Handlungs­strangs ausschließlich auf das Produkt Bezug genommen worden. Liege ohne weitere Handlung eine übertriebene verbale Lobpreisung des Produkts durch Akteure in der Sendung vor, sei das Produkt "zu stark" hervorgehoben und die Produkt­plat­zierung unzulässig. Bei den zitierten Einze­l­äu­ße­rungen der Akteure habe der Werbezweck dominiert.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

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