18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil21.07.2010

Offene Beobachtung eines Parlaments­abgeordneten durch das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz rechtmäßigBeobachtung Bodo Ramelows war verhältnismäßig und angemessen

Ein Parlaments­abgeordneter muss die Erhebung von Informationen über seine Tätigkeit in der Partei sowie über seine Abgeordneten­tätigkeit durch das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz hinnehmen. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Bodo Ramelow, der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ist Mitglied der Partei DIE LINKE und gehörte dem 16. Deutschen Bundestag als Abgeordneter an. Inzwischen ist er Mitglied des Thüringer Landtages geworden, wo er der Fraktion DIE LINKE vorsitzt. Das Bundesamt für Verfassungsschutz erhebt Informationen über die Tätigkeit des Klägers in der Partei DIE LINKE sowie über seine Abgeord­ne­ten­tä­tigkeit, jedoch ohne sein Abstim­mungs­ver­halten und seine Äußerungen im Parlament sowie den Ausschüssen. Der Kläger hatte in den beiden Vorinstanzen mit seiner Klage überwiegend Erfolg.

OVG: Sammlung perso­nen­be­zogener Informationen unver­hält­nismäßig

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat zwar angenommen, es lägen tatsächliche Anhaltspunkte für verfas­sungs­feindliche Bestrebungen der Partei DIE LINKE vor, die Sammlung perso­nen­be­zogener Informationen über den Kläger sei aber unver­hält­nismäßig.

Tätigkeit des Klägers rechtfertigt Erhebung von Informationen durch das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz im Wege der offenen Beobachtung

Auf die Revision des beklagten Bundesamt für Verfas­sungs­schutz hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Klage abgewiesen. Dabei war es aus revisi­ons­recht­lichen Gründen an die Feststellungen des Oberver­wal­tungs­ge­richts gebunden, wonach tatsächliche Anhaltspunkte für verfas­sungs­feindliche Bestrebungen der Partei DIE LINKE vorlagen. Die Tätigkeit des Klägers in den Parteien PDS, Linkspartei.PDS und DIE LINKE rechtfertigt auch die Erhebung von Informationen über ihn durch das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz im Wege der offenen Beobachtung.

Regelungen des Bundes­ver­fas­sungs­schutz­ge­setzes auch auf Abgeordnete eines Landtags oder des Deutschen Bundestags anwendbar

Eine Beobachtung des Klägers ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Oberver­wal­tungs­gericht festgestellt hat, dass er in eigener Person keine verfas­sungs­feind­lichen Bestrebungen verfolge. Die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG (Bundes­ver­fas­sungs­schutz­gesetz) ist auch auf Abgeordnete eines Landtags oder des Deutschen Bundestags anwendbar; parla­ments­rechtliche Grundsätze stehen nicht entgegen. Dies trifft ebenso auf den Grundsatz des freien Mandats aus Art. 38 Abs. 1 GG zu.

Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil9983

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI