Bundesverwaltungsgericht Urteil21.07.2010
Offene Beobachtung eines Parlamentsabgeordneten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtmäßigBeobachtung Bodo Ramelows war verhältnismäßig und angemessen
Ein Parlamentsabgeordneter muss die Erhebung von Informationen über seine Tätigkeit in der Partei sowie über seine Abgeordnetentätigkeit durch das Bundesamt für Verfassungsschutz hinnehmen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Bodo Ramelow, der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ist Mitglied der Partei DIE LINKE und gehörte dem 16. Deutschen Bundestag als Abgeordneter an. Inzwischen ist er Mitglied des Thüringer Landtages geworden, wo er der Fraktion DIE LINKE vorsitzt. Das Bundesamt für Verfassungsschutz erhebt Informationen über die Tätigkeit des Klägers in der Partei DIE LINKE sowie über seine Abgeordnetentätigkeit, jedoch ohne sein Abstimmungsverhalten und seine Äußerungen im Parlament sowie den Ausschüssen. Der Kläger hatte in den beiden Vorinstanzen mit seiner Klage überwiegend Erfolg.
OVG: Sammlung personenbezogener Informationen unverhältnismäßig
Das Oberverwaltungsgericht hat zwar angenommen, es lägen tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Partei DIE LINKE vor, die Sammlung personenbezogener Informationen über den Kläger sei aber unverhältnismäßig.
Tätigkeit des Klägers rechtfertigt Erhebung von Informationen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz im Wege der offenen Beobachtung
Auf die Revision des beklagten Bundesamt für Verfassungsschutz hat das Bundesverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dabei war es aus revisionsrechtlichen Gründen an die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts gebunden, wonach tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Partei DIE LINKE vorlagen. Die Tätigkeit des Klägers in den Parteien PDS, Linkspartei.PDS und DIE LINKE rechtfertigt auch die Erhebung von Informationen über ihn durch das Bundesamt für Verfassungsschutz im Wege der offenen Beobachtung.
Regelungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes auch auf Abgeordnete eines Landtags oder des Deutschen Bundestags anwendbar
Eine Beobachtung des Klägers ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, dass er in eigener Person keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolge. Die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG (Bundesverfassungsschutzgesetz) ist auch auf Abgeordnete eines Landtags oder des Deutschen Bundestags anwendbar; parlamentsrechtliche Grundsätze stehen nicht entgegen. Dies trifft ebenso auf den Grundsatz des freien Mandats aus Art. 38 Abs. 1 GG zu.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2010
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht