18.10.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil21.07.2010

Offene Beobachtung eines Parlaments­abgeordneten durch das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz rechtmäßigBeobachtung Bodo Ramelows war verhältnismäßig und angemessen

Ein Parlaments­abgeordneter muss die Erhebung von Informationen über seine Tätigkeit in der Partei sowie über seine Abgeordneten­tätigkeit durch das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz hinnehmen. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Bodo Ramelow, der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ist Mitglied der Partei DIE LINKE und gehörte dem 16. Deutschen Bundestag als Abgeordneter an. Inzwischen ist er Mitglied des Thüringer Landtages geworden, wo er der Fraktion DIE LINKE vorsitzt. Das Bundesamt für Verfassungsschutz erhebt Informationen über die Tätigkeit des Klägers in der Partei DIE LINKE sowie über seine Abgeord­ne­ten­tä­tigkeit, jedoch ohne sein Abstim­mungs­ver­halten und seine Äußerungen im Parlament sowie den Ausschüssen. Der Kläger hatte in den beiden Vorinstanzen mit seiner Klage überwiegend Erfolg.

OVG: Sammlung perso­nen­be­zogener Informationen unver­hält­nismäßig

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat zwar angenommen, es lägen tatsächliche Anhaltspunkte für verfas­sungs­feindliche Bestrebungen der Partei DIE LINKE vor, die Sammlung perso­nen­be­zogener Informationen über den Kläger sei aber unver­hält­nismäßig.

Tätigkeit des Klägers rechtfertigt Erhebung von Informationen durch das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz im Wege der offenen Beobachtung

Auf die Revision des beklagten Bundesamt für Verfas­sungs­schutz hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Klage abgewiesen. Dabei war es aus revisi­ons­recht­lichen Gründen an die Feststellungen des Oberver­wal­tungs­ge­richts gebunden, wonach tatsächliche Anhaltspunkte für verfas­sungs­feindliche Bestrebungen der Partei DIE LINKE vorlagen. Die Tätigkeit des Klägers in den Parteien PDS, Linkspartei.PDS und DIE LINKE rechtfertigt auch die Erhebung von Informationen über ihn durch das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz im Wege der offenen Beobachtung.

Regelungen des Bundes­ver­fas­sungs­schutz­ge­setzes auch auf Abgeordnete eines Landtags oder des Deutschen Bundestags anwendbar

Eine Beobachtung des Klägers ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Oberver­wal­tungs­gericht festgestellt hat, dass er in eigener Person keine verfas­sungs­feind­lichen Bestrebungen verfolge. Die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG (Bundes­ver­fas­sungs­schutz­gesetz) ist auch auf Abgeordnete eines Landtags oder des Deutschen Bundestags anwendbar; parla­ments­rechtliche Grundsätze stehen nicht entgegen. Dies trifft ebenso auf den Grundsatz des freien Mandats aus Art. 38 Abs. 1 GG zu.

Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht

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