18.10.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil13.12.2007

Beobachtung des Bundes­tags­ab­ge­ordneten Bodo Ramelow durch den Verfas­sungs­schutz des Bundes ist rechtswidrigZweite Klage auf Auskunft­s­er­teilung über gespeicherte Daten abgewiesen

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat in den beiden Verfahren des Bundes­tags­ab­ge­ordneten Bodo Ramelow ("Die Linke") gegen das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz in Köln zwei Urteile verkündet.

Im ersten Verfahren hat das Gericht entschieden, dass die Beobachtung des Bodo Ramelow durch das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz seit 1999, d.h. in der Zeit, in der er zunächst Mitglied des Thüringer Landtags und danach des Deutschen Bundtags war (und ist), rechtswidrig ist. In einer kurzen mündlichen Begründung der Entscheidung wies das Gericht darauf hin, dass in Bezug auf den Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beobachtung durch den Verfas­sungs­schutz - einschließlich des von der Behörde ausdrücklich vorbehaltenen Einsatzes nachrich­ten­dienst­licher Mittel - unter Berück­sich­tigung seines Status als Abgeordneter, seiner Partei­funk­tionen und seiner konkreten politischen Betätigung nicht vorlägen. Das Gericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es die Fragen, ob Abgeordnete schon wegen ihres Abgeord­ne­ten­status grundsätzlich nicht vom Verfas­sungs­schutz beobachtet werden dürfen und ob die frühere "Linkspartei.PDS" bzw. "Die Linke" als solche beobachtet werden darf, nicht entschieden hat.

Die zweite Klage des Abgeordneten hat das Gericht abgewiesen. Mit dieser Klage wollte der Kläger umfassende Auskünfte zu allen über ihn beim Bundesamt für Verfas­sungs­schutz gespeicherten Daten erhalten. Diese Klage hatte sich teilweise bereits dadurch erledigt, dass das Bundesamt die verlangten Auskünfte erteilt hatte. Soweit der Kläger Auskünfte nicht nur aus seiner Personenakte, sondern auch aus Personenakten anderer und aus Sachakten begehrte, sei - so das Gericht - die Klage bereits unzulässig, weil der Kläger ein solches erweitertes Auskunfts­be­gehren vor Erhebung der Klage zunächst gegenüber dem Bundesamt für Verfas­sungs­schutz hätte geltend machen müssen. Aber auch in der Sache sah das Gericht keine dahingehende umfassende Verpflichtung der Behörde. In diesem Verfahren kann binnen eines Monats ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 17.01.2008

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