18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil13.02.2009

Beobachtung des Bundes­tags­ab­ge­ordneten Ramelow (DIE LINKE) durch den Verfas­sungs­schutz ist rechtswidrigDas freie Mandat des Abgeordneten steht einer Beobachtung entgegen

Das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz darf den Bundes­tags­ab­ge­ordneten Bodo Ramelow, DIE LINKE, nicht mehr beobachten. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz erhebt seit über zehn Jahren Informationen über den Abgeordneten Ramelow aus allgemein zugänglichen Quellen wie etwa Zeitungen, Zeitschriften, Veröf­fent­li­chungen im Internet sowie Presse­er­klä­rungen und anderen Verlautbarungen. Das Bundesamt verdächtigt DIE LINKE wie zuvor die Linkspartei.PDS und die PDS verfas­sungs­feind­licher Bestrebungen und hält es deshalb für gerechtfertigt, auch Ramelow als langjährigen führenden Funktionär der Partei zu beobachten. Als Ramelow dies erfuhr, klagte er auf Feststellung, dass die Datenerhebung sowohl aus allgemein zugänglichen Quellen als auch mit nachrich­ten­dienst­lichen Mitteln rechtswidrig war, sowie auf Unterlassung künftiger Beobachtung. Er machte geltend, weder er selbst noch DIE LINKE verfolgten verfas­sungs­feindliche Bestrebungen. Als Abgeordneter - zunächst in Thüringen, heute im Deutschen Bundestag - dürfe er ohnehin nicht beobachtet werden. Das Verwal­tungs­gericht Köln gab der Klage für den Beobach­tungs­zeitraum ab Oktober 1999 mit Urteil vom 13. Dezember 2007 insgesamt statt. Die Berufung hatte teilweise Erfolg: Das Oberver­wal­tungs­gericht wies die Klage von Ramelow gegen den Einsatz nachrich­ten­dienst­licher Mittel als unzulässig ab. Es bestätigte das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts, dass die Datenerhebung aus allgemein zugänglichen Quellen rechtswidrig sei.

Richter: Partei "DIE LINKE" verfolgt Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung

In der mündlichen Urteils­be­gründung führte die Vorsitzende des 16. Senats aus: Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Partei DIE LINKE Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolge. Die Kommunistische Plattform, das Marxistische Forum und die Linksjugend ['solid] seien auch nach der Verschmelzung der Linkspartei.PDS mit der WASG bedeutsame Perso­nen­zu­sam­men­schlüsse innerhalb der Partei DIE LINKE. Es gebe Hinweise, dass diese Perso­nen­zu­sam­men­schlüsse weiterhin die Diktatur des Proletariats im klassisch marxistisch-leninistischen Sinne anstrebten und damit zentrale Werte des Grundgesetzes wie die Menschenrechte, das Recht auf allgemeine und gleiche Wahlen, das Recht zur parla­men­ta­rischen Opposition sowie die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verant­wort­lichkeit gegenüber der Volksvertretung außer Kraft setzen wollten. Diese Zusam­men­schlüsse seien auch weiterhin aktiv, ihre Ziele innerhalb und außerhalb der Partei durchzusetzen. Außerdem gebe es aus der Mitte der Partei sowie von führenden Partei­mit­gliedern Erklärungen zur DDR und zu Kuba, die ebenso Anhaltspunkte für eine mangelnde Verfas­sungstreue der Partei DIE LINKE lieferten wie die Zusammenarbeit der Partei mit links­ex­tre­mis­tischen Organisationen (im Inland etwa mit der DKP).

Das freie Mandat des Abgeordneten steht einer Beobachtung entgegen

Ein so begründeter Verdacht verfas­sungs­feind­licher Bestrebungen lasse es gleichwohl nicht zu, Ramelow in die Beobachtung durch den Verfas­sungs­schutz einzubeziehen. Er sei zwar Spitzen­funk­tionär der Partei DIE LINKE und habe bereits in der PDS und in der Linkspartei.PDS herausgehobene Funktionen wahrgenommen. Das freie Mandat des Abgeordneten stehe aber in seinem Einzelfall der Beobachtung entgegen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.02.2009

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