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Dokument-Nr. 10948

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Bundesverwaltungsgericht Urteil26.01.2011

BVerwG: Direktzuweisung von Funkfrequenzen zur Förderung des nachhaltigen Wettbewerbs zwischen großen deutschen Mobil­fun­knetz­be­treibern mit regulatorischen Zielen des Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­ge­setzes vereinbarKlage gegen Verlagerung von Funkfrequenzen erfolglos

Die Entscheidung der Bundes­netz­agentur, bestimmte Funkfrequenzen zur Förderung eines nachhaltigen Wettbewerbs zwischen den vorhandenen vier deutschen Mobil­fun­knetz­be­treibern einem oder mehreren von ihnen direkt zuzuteilen und erst im Austausch freigegebene - gleichwertige - Frequenzen einem Verga­be­ver­fahren zuzuführen, kann mit den regulatorischen Zielen des Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­ge­setzes vereinbar sein. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht und bestätigte eine Klageabweisung eines Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmens, das sich gegen eine so genannte Frequenz­ver­la­gerung durch die Bundes­netz­agentur gewandt hatte.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls bietet auf der Grundlage eines eigenen Funknetzes Sprach­te­le­fon­dienst und einen funkgestützten Internetzugang an. Die dafür benötigten Funkfrequenzen im 2600-MHz-Band waren ihr seit dem Jahr 1999 zugeteilt worden; tatsächlich nutzt sie sie allerdings nur zu einem geringen Teil. Die Bemühungen der Klägerin um eine Verlängerung der schon am 31. Dezember 2007 ausgelaufenen und seither für sie nur noch übergangsweise verfügbaren Frequenz­nut­zungs­rechte blieben bislang erfolglos.

Klägerin beansprucht Teilnahme an diskri­mi­nie­rungs­freiem Verga­be­ver­fahren für 900-MHz-Frequenzen

Im Februar 2006 entschied die Bundesnetzagentur nach vorheriger Anhörung der Marktteilnehmer, ehemals militärisch genutzte Frequenzen im 900-MHz-Bereich den beigeladenen Mobil­fun­knetz­be­treibern E-Plus und O2 zuzuteilen. Das Frequenz­nut­zungs­konzept der Behörde sah vor, dass die beiden Mobil­fun­knetz­be­treiber andere Frequenzen aus dem 1800-MHz-Band zurückzugeben hatten, deren Neuzuteilung alsdann einem Verga­be­ver­fahren vorbehalten sein sollte. Die Klägerin machte demgegenüber geltend, dass ihr bereits hinsichtlich der - von ihr als höherwertig erachteten - 900-MHz-Frequenzen ein Anspruch auf Teilnahme an einem diskri­mi­nie­rungs­freien Verga­be­ver­fahren zustehe. Die Klage blieb vor dem Verwal­tungs­gericht Köln und dem Oberver­wal­tungs­gericht Münster ohne Erfolg. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Zutei­lungs­vor­aus­set­zungen der Bundes­netz­agentur für begehrte Frequenzen aus 900-MHz-Bereich nicht erfüllt

Die Entscheidung der Bundes­netz­agentur, bestimmte Funkfrequenzen zur Förderung eines nachhaltigen Wettbewerbs zwischen den vorhandenen vier deutschen Mobil­fun­knetz­be­treibern einem oder mehreren von ihnen direkt zuzuteilen und erst im Austausch freigegebene - gleichwertige - Frequenzen einem Verga­be­ver­fahren zuzuführen, kann mit den regulatorischen Zielen des Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­ge­setzes vereinbar sein. Unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein derartiges Vorgehen der Bundes­netz­agentur erfüllt sind und ob sie ihr diesbezügliches Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, wurden durch die gewählte Verfah­rens­ge­staltung hier jedenfalls keine subjektiven Rechte der Klägerin verletzt. Denn sie erfüllte in dem dafür maßgeblichen Zeitpunkt der angegriffenen (abschließenden) Entscheidung der Bundes­netz­agentur über die Frequenz­ver­la­gerung nicht die Zutei­lungs­vor­aus­set­zungen an sich, nachdem sie auch nicht ansatzweise ein eigenes Konzept für eine effiziente Nutzung der begehrten Frequenzen aus dem 900-MHz-Bereich entwickelt hatte.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/a-online

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