Dokument-Nr. 5358
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Verwaltungsgericht Köln Urteil30.11.2007
Kein Anspruch der DB-Netz AG auf Frequenzen im 900 MhZ-BereichNutzung der Frequenzen für öffentlichen Mobilfunk ist rechtmäßig
Die DB Netz AG hat keinen Anspruch auf die den beiden Mobilfunknetzbetreibern E-Plus und O 2 im Wege der Frequenzverlagerung zugeteilten Frequenzen im 900 MHz Bereich (sog. E-GSM-Bänder). Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln. Eine Klage der DB Netz AG gegen die Frequenzverlagerung wies das Gericht damit ab.
Die DB Netz AG hatte geltend gemacht, die Frequenzen zusätzlich für ihren Eisenbahn-Betriebsfunk zu benötigen; die von der Bundesnetzagentur im sog. Frequenznutzungsplan vorgesehene Nutzung für den digitalen zellularen Mobilfunk sei daher rechtswidrig. Vor dem Verwaltungsgericht blieb die Bahn damit ohne Erfolg. Die vorgesehene Nutzung der Frequenzen für den öffentlichen Mobilfunk sei rechtmäßig, entschied das Gericht. Die Bundesnetzagentur habe zu Recht der europäischen Harmonisierung der Frequenzbereiche und der ungleichen Frequenzausstattungen der E-Netzbetreiber im Vergleich zu ihren Konkurrenten Rechnung getragen. Da der Frequenznutzungsplan nicht zu beanstanden sei, habe die DB Netz AG von vornherein keinen Anspruch auf die Zuteilung der Frequenzen.
Die Mobilfunknetzbetreiber E-Plus und O 2 müssen allerdings für eine Übergangszeit bis Ende 2009 die mit der Frequenzverlagerung verbundene Auflage hinnehmen, der DB Netz AG bei einem nachgewiesenen Bedarf die zugeteilten Frequenzen zum Teil - für bestimmte Trassen, Rangierbereiche und Schienenknoten - zu überlassen. Die Klagen der beiden Mobilfunkunternehmen gegen diese Auflage wies das Verwaltungsgericht Köln ebenfalls ab. Die befristete Überlassungspflicht sei rechtmäßig, da die Frequenzen für den Eisenbahn-Betriebsfunk noch nicht auf europäischer Ebene harmonisiert seien und der Betriebsfunk der Wahrung der öffentlichen Sicherheitsinteressen diene, entschied das Gericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 21.12.2007
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