21.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil15.06.2007

Airdata AG darf Funkfrequenzen behaltenBundes­netz­agentur muss Frequenz­zu­teilung bis 2016 verlängern

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat entschieden, dass die Stuttgarter Firma Airdata AG die ihr im Jahre 1999 von der Bundes­netz­agentur befristet zugeteilten Richt­funk­fre­quenzen auch über den 31. Dezember 2007 hinaus nutzen darf.

Die Airdata bietet in Berlin, Bensberg und Stuttgart Sprach­te­le­fon­dienst und einen funkgestützten Internetzugang als Alternative zu leitungs­ge­bundenen DSL- Anschlüssen an. Die dazu notwendigen Frequenzen im 2,6 GHz-Band waren ihr 1999 für den festen Funkdienst (Richtfunk, Wireless Local Loop - WLL-) zugeteilt worden, allerdings nur befristet bis zum 31. Dezember 2007. Denn damals ging man davon aus, dass der Frequenzbedarf für UMTS-Anwendungen bis zum Jahr 2010 erheblich ansteigen und das für UMTS reservierte Kernband nicht mehr ausreichen würde. Der zusätzliche Frequenzbe-darf sollte dann ab dem Jahr 2008 aus dem 2,6 GHz-Band gedeckt werden.

Im Lauf der Zeit wurde aber erkennbar, dass der Frequenzbedarf zu hoch eingeschätzt worden war. Selbst im UMTS-Kernband werden heute nicht alle verfügbaren und zugeteilten Frequenz­be­reiche genutzt. Die Airdata beantragte deshalb im Jahr 2005 die Verlängerung ihrer Frequenz­zu­tei­lungen bis zum Jahr 2016. Dies lehnte die Bundes­netz­agentur ab, weil die Frequenzen für Mobilfunk-Anwendungen in einem für alle Interessenten offenen Verfahren vergeben werden sollten.

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat nunmehr die Bundes­netz­agentur verpflichtet, die Fre-quenz­zu­tei­lungen bis zum Jahr 2016 zu verlängern. Denn der Grund für die ursprüngliche Befristung sei entfallen. Damit bestehe kein Anlass, der Airdata die weitere Nutzung der Frequenzen zu entziehen. Ihr wären die Frequenzen früher unbefristet zugeteilt worden, wenn man die Entwicklung richtig vorhergesehen hätte. Bei einer Verlängerung von Frequenz­zu­tei­lungen sei das Interesse der bisherigen Inhaber an einer Weiterführung der bisherigen Nutzung zu berücksichtigen. Das Gebot der effektiven Nutzung von Frequenzen erfordere es außerdem, diese nicht bis zur Aufnahme einer neuen Nutzung für unbestimmte Zeit brachliegen zu lassen, sondern eher dem bisherigen Betreiber die Weiterführung seiner Aktivitäten zu ermöglichen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 06.07.2007

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