15.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Beschluss24.02.2010

BVerwG legt EuGH Frage zur Verbots­ver­fügung gegen kurdischen Fernsehsender durch deutsche Behörde vorEmpfangsstaat des TV-Senders hat kein Recht auf Zweitkontrolle der Einhaltung gemein­schafts­recht­licher Mindestnormen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage vorgelegt, inwieweit das Verbot eines im europäischen Ausland ansässigen Fernsehsenders durch eine deutsche Behörde mit Gemein­schaftsrecht vereinbar ist.

Das Bundes­mi­nis­terium des Innern hatte die Betätigung zweier Aktien­ge­sell­schaften dänischen Rechts, die in Dänemark auf der Grundlage einer dänischen Lizenz einen Fernsehsender mit einem Programm vorwiegend in kurdischer Sprache betreiben und dieses Programm über Satellit europaweit und bis in die Siedlungs­gebiete der Kurden in der Türkei und im Nahen Osten ausstrahlen, auf der Grundlage des deutschen Vereinsgesetzes verboten. Es hatte die Verbots­ver­fügung unter anderem damit begründet, dass sich die Ausstrahlung des Fernseh­pro­gramms gegen den Gedanken der Völker­ver­stän­digung richte. Dazu hatte das Ministerium dargelegt, der Sender unterstütze den bewaffneten Kampf der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gegen den türkischen Staat.

BVerwG zur Einholung einer Vorab­ent­scheidung des EuGH verpflichtet

Nach Ansicht des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts ist zwar der geltend gemachte, im nationalen Recht verankerte Verbotsgrund erfüllt. Jedoch ist fraglich, ob seine Anwendung durch die gemein­schafts­rechtliche Fernseh-Richtlinie ausgeschlossen wird. Diese enthält Mindestnormen für grenz­über­schreitende Fernseh­sen­dungen und schreibt unter anderem vor, dass Sendungen nicht zu Hass aufgrund von Rasse oder Nationalität aufstacheln dürfen. Die Einhaltung der gemein­schafts­recht­lichen Mindestnormen wird von dem Sendestaat (hier Dänemark) kontrolliert. Der Empfangsstaat (hier Deutschland) darf eine so genannte zweite Kontrolle nicht ausüben. Eine solche unzulässige Kontrolle könnte das Bundes­mi­nis­terium ausgeübt haben, indem es die in Dänemark unbeanstandete Sendetätigkeit einer eigenständigen ordnungs­recht­lichen Überprüfung unterzogen hat. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht war daher verpflichtet, zur Klärung der gemein­schafts­recht­lichen Frage eine Vorab­ent­scheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. Bis dahin hat es die Klageverfahren der dänischen Aktien­ge­sell­schaften ausgesetzt.

Kurdische Sender darf zunächst weitersenden

Da das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bereits mit Beschlüssen vom 14. Mai 2009 den von dem Bundes­mi­nis­terium des Innern angeordneten Sofortvollzug der Vereinsverbote aufgehoben hat, kann der kurdische Sender seine Tätigkeit zunächst fortführen.

Quelle: ra-online, BVerwG

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