Dokument-Nr. 7881
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Bundesverwaltungsgericht Beschluss14.05.2009
Kurdischer Fernsehsender darf trotz Verbotsverfügung des Bundesministerium des Innern weiterhin in Deutschland sein Programm ausstrahlenBestimmungen des deutschen Strafrechts beziehen sich nur auf Tätigkeiten, die in Deutschland ausgeübt werden
Das Innenministerium hält einen Fernsehsender, der sein Programm in kurdischer Sprache europaweit über Satellit ausstrahlt, für ein propagandistisches Sprachrohr für die nach Vereinsrecht verbotene «Arbeiterpartei Kurdistans» (PKK). Dennoch dürfen die Sendungen weiterhin ausgestrahlt werden. Das Bundesverwaltungsgericht entschied in einem Eilverfahren, dass sich die Bestimmungen des deutschen Strafrechts nur auf in Deutschland ausgeübte Tätigkeiten beziehen und der Beendigung des Senders keine hohe Dringlichkeit zukomme.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, das in erster Instanz für nach dem Vereinsgesetz erlassene Verbote des Bundesministeriums des Innern zuständig ist, hat in einem Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklagen, die die beiden Aktiengesellschaften gegen die Verbotsverfügung erhoben haben, wiederhergestellt. Für diese vorläufige Entscheidung waren im Wesentlichen drei Gesichtspunkte maßgeblich: Den Klagen kann eine Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden, weil viel dafür spricht, dass die von dem Ministerium herangezogenen deutschen Rechtsgrundlagen auf die grenzüberschreitende Sendetätigkeit nicht anwendbar sind. Die Bestimmung des deutschen Strafrechts, die das Ministerium durch den Sender verwirklicht sieht, bezieht sich nur auf in Deutschland ausgeübte Tätigkeiten. Außerdem enthält die gemeinschaftsrechtliche Fernseh-Richtlinie für grenzüberschreitende Fernsehsendungen Mindestnormen, deren Einhaltung allerdings nicht von dem "Empfangsstaat", sondern von dem "Sendestaat" kontrolliert wird. Unabhängig davon muss die aufwändige Auswertung des von dem Ministerium im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens beigebrachten umfänglichen Tatsachenmaterials dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass einer Beendigung der Tätigkeit des Senders eine besonders hohe Dringlichkeit zukommt, denn zum Zeitpunkt des Verbotserlasses strahlte dieser sein Programm bereits seit mehr als vier Jahren auch nach Deutschland aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/09 des BVerwG vom 18.05.2009
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