15.11.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.

Dokument-Nr. 7881

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Beschluss14.05.2009Bundesverwaltungsgericht6 VR 3.08 und 6 VR 4.08
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Bundesverwaltungsgericht Beschluss14.05.2009

Kurdischer Fernsehsender darf trotz Verbots­ver­fügung des Bundes­mi­nis­terium des Innern weiterhin in Deutschland sein Programm ausstrahlenBestimmungen des deutschen Strafrechts beziehen sich nur auf Tätigkeiten, die in Deutschland ausgeübt werden

Das Innen­mi­nis­terium hält einen Fernsehsender, der sein Programm in kurdischer Sprache europaweit über Satellit ausstrahlt, für ein propa­gan­dis­tisches Sprachrohr für die nach Vereinsrecht verbotene «Arbeiterpartei Kurdistans» (PKK). Dennoch dürfen die Sendungen weiterhin ausgestrahlt werden. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschied in einem Eilverfahren, dass sich die Bestimmungen des deutschen Strafrechts nur auf in Deutschland ausgeübte Tätigkeiten beziehen und der Beendigung des Senders keine hohe Dringlichkeit zukomme.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig, das in erster Instanz für nach dem Vereinsgesetz erlassene Verbote des Bundes­mi­nis­teriums des Innern zuständig ist, hat in einem Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Anfech­tungs­klagen, die die beiden Aktien­ge­sell­schaften gegen die Verbots­ver­fügung erhoben haben, wieder­her­ge­stellt. Für diese vorläufige Entscheidung waren im Wesentlichen drei Gesichtspunkte maßgeblich: Den Klagen kann eine Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden, weil viel dafür spricht, dass die von dem Ministerium herangezogenen deutschen Rechts­grundlagen auf die grenz­über­schreitende Sendetätigkeit nicht anwendbar sind. Die Bestimmung des deutschen Strafrechts, die das Ministerium durch den Sender verwirklicht sieht, bezieht sich nur auf in Deutschland ausgeübte Tätigkeiten. Außerdem enthält die gemein­schafts­rechtliche Fernseh-Richtlinie für grenz­über­schreitende Fernseh­sen­dungen Mindestnormen, deren Einhaltung allerdings nicht von dem "Empfangsstaat", sondern von dem "Sendestaat" kontrolliert wird. Unabhängig davon muss die aufwändige Auswertung des von dem Ministerium im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens beigebrachten umfänglichen Tatsa­chen­ma­terials dem Haupt­sa­che­ver­fahren vorbehalten bleiben. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass einer Beendigung der Tätigkeit des Senders eine besonders hohe Dringlichkeit zukommt, denn zum Zeitpunkt des Verbotserlasses strahlte dieser sein Programm bereits seit mehr als vier Jahren auch nach Deutschland aus.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/09 des BVerwG vom 18.05.2009

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