21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil26.11.2015

Umzugs­kosten­erstattung für Berufssoldaten nach Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand möglichUmzug muss berufsbezogenen Charakter aufweisen

Begründet ein vorzeitig in den Ruhestand getretener Berufssoldat einen neuen Beruf, können auf Grund einer Ermessens­entscheidung der Wehrverwaltung Leistungen nach dem Bundes­umzugs­kosten­gesetz bewilligt werden. Voraussetzung ist, dass die Aufnahme der neuen beruflichen Tätigkeit der Grund für seinen Umzug ist. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Januar 1953 geborene Kläger war Berufssoldat der Bundeswehr, zuletzt im Rang eines Oberstleutnants. Er trat mit Ablauf des 31. Januar 2012 und damit vor Erreichen der für Berufssoldaten seines Ranges geltenden allgemeinen Altersgrenze (Vollendung des 62. Lebensjahres) in den Ruhestand. Zu diesem Zeitpunkt wohnte er in Köln. Ende Februar 2012 zog er nach Sylt, um nach eigenen Angaben als Rechtsanwalt auf freier Mitar­bei­terbasis in einer dortigen Anwaltskanzlei tätig zu werden. Seinen Antrag, ihm die voraus­sicht­lichen Kosten des mit dem Umzug beauftragten Unternehmens von etwa 7.600 Euro zu erstatten, lehnte die Beklagte ab.

OVG verneint Anspruch auf Koste­n­er­stattung wegen fehlender Erfor­der­lichkeit des Umzugs

Die hiergegen gerichtete Klage war in erster Instanz erfolgreich. Das Oberver­wal­tungs­gericht änderte das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts ab und wies die Klage ab. Nach dem Solda­ten­ver­sor­gungs­gesetz sei die Erstattung der notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung nur zulässig, wenn der Umzug an einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zur Begründung eines neuen Berufs erforderlich sei. Die Erfor­der­lichkeit fehle, wenn es möglich und zumutbar sei, die neue berufliche Tätigkeit auch am bisherigen Wohnort aufzunehmen. Davon sei im Fall des Klägers auszugehen. Er hätte eine Tätigkeit als Rechtsanwalt auch in Köln aufnehmen können.

Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit muss maßgebliche Ursache für Umzug des vormaligen Berufssoldaten sein

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Für die nach dem Solda­ten­ver­sor­gungs­gesetz vorausgesetzte Erfor­der­lichkeit des Umzugs ist unerlässlich, aber auch ausreichend, dass der Umzug einen berufsbezogenen Charakter aufweist. Hierfür genügt, dass die Aufnahme der neuen beruflichen Tätigkeit nach Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand die maßgebliche Ursache für den Umzug des vormaligen Berufssoldaten ist. Die Erfor­der­lichkeit ist zu verneinen, wenn der Umzug erkennbar auf eine andere nicht berufsbezogene Motivation zurückgeht oder die berufsbezogene Motivation objektiv in den Hintergrund tritt. Ein Indiz hierfür kann beispielsweise der Umfang der zeitlichen Beanspruchung durch die berufliche Tätigkeit und/oder deren finanzieller Ertrag sein. Da das Oberver­wal­tungs­gericht auf Grund seiner abweichenden Rechts­auf­fassung insoweit keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, konnte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht nicht selbst abschließend entscheiden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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