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Dokument-Nr. 26762

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Urteil29.11.2018BundesverwaltungsgerichtBVerwG 5 C 10.17 und BVerwG 5 C 12.17
Vorinstanz:
  • Vorinstanzen zu BVerwG 5 C 10.17: VG Dresden, 5 K 3916/14 - Urteil vom 24. November 2016 - OVG Bautzen, 1 A 904/16 - Urteil vom 11. Mai 2017 - Vorinstanzen zu BVerwG 5 C 12.17: VG Dresden, 5 K 974/12 - Urteil vom 22. Dezember 2014 - OVG Bautzen, 1 A 116/16 - Urteil vom 30. August 2017 -
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil29.11.2018

Bei Quereinstieg in Diplom­stu­diengang nach Bache­lo­rab­schluss besteht Anspruch auf Ausbildungs­förderungDiplomstudium aus Gründen der Gleich­be­handlung als weitere Ausbildung förderungsfähig

Auszubildende, die nach dem Erwerb eines Bachelorgrades infolge der vollständigen Anrechnung ihrer in dem Bache­lor­stu­diengang erbrachten Leistungen von einer Hochschule zu einem höheren Fachsemester eines Diplom­stu­diengangs in derselben Fachrichtung zugelassen werden, haben für die Dauer der Regel­stu­di­enzeit des Diplom­stu­diengangs einen Anspruch auf Ausbildungs­förderung. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Im ersten Fall erwarb der Kläger im September 2012 an einer Universität in Berlin den Bachelorabschluss im Studiengang Architektur und arbeitete anschließend rund eineinhalb Jahre in einem Architekturbüro, bevor er zum Sommersemester 2014 an der Technischen Universität Dresden den Diplom­stu­diengang Architektur im 8. Semester aufnahm. Im zweiten Fall schloss der Kläger im Juli 2011 an einer in Nordrhein-Westfalen gelegenen Universität den Bache­lor­stu­diengang Physik erfolgreich ab und begann zum Wintersemester 2011/2012 an der Technischen Universität Dresden im 7. Semester mit dem Diplom­stu­diengang Physik. Die bisher erbrachten Studien­leis­tungen wurden den Klägern für den jeweiligen Diplom­stu­diengang voll angerechnet. Das beklagte Studentenwerk lehnte ihre Anträge auf Bewilligung von Ausbil­dungs­för­derung für das Diplomstudium mit der Begründung ab, sie hätten ihren Anspruch auf Förderung einer ersten beruflichen Ausbildung jeweils mit dem Erwerb des Bachelorgrades ausgeschöpft. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung lägen nicht vor.

Vorinstanzen bejahen Anspruch auf Ausbil­dungs­för­derung

Die nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhobenen Klagen der Kläger hatten in erster und zweiter Instanz Erfolg. Das Oberver­wal­tungs­gericht vertrat ebenso wie das Verwal­tungs­gericht die Auffassung, dass sich der geltend gemachte Förde­rungs­an­spruch in beiden Fällen aus einer entsprechenden Anwendung der Regelung für die auf dem Erwerb eines Bachelorgrades aufbauenden Master­stu­diengänge nach dem Bologna-Modell (§ 7 Abs. 1a Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­gesetz - BAföG) ergebe, die als Teil der beruflichen Erstausbildung gefördert würden.

Quereinsteiger dürfen nicht gegenüber Auszubildenden mit geförderter Zweitausbildung benachteiligt werden

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bestätigte das Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts im Ergebnis. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch zwar nicht in analoger Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG zu, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gesetzgeber den Grundanspruch auf Förderung einer beruflichen Erstausbildung auf den hier in Rede stehenden Fall des so genannten Quereinstiegs in ein Diplomstudium nach Erwerb eines Bachelorgrades erstrecken wollte. Das Diplomstudium der Kläger ist aber aus Gründen der Gleich­be­handlung und damit wegen besonderer Einzel­fa­l­lum­stände (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG) als weitere Ausbildung förderungsfähig. Durch die Vorenthaltung von Leistungen der Ausbil­dungs­för­derung an Auszubildende wie die Kläger würden diese ansonsten vor allem gegenüber Auszubildenden benachteiligt, deren Zweitausbildung gefördert wird, wenn sie nach einem berufs­qua­li­fi­zie­renden Abschluss eine in sich selbstständige Ausbildung aufnehmen, die in derselben Richtung fachlich weiterführt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG). Hierfür fehlt ein hinreichender sachlicher Recht­fer­ti­gungsgrund. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich hier der Bache­lor­stu­diengang wegen der Anrechnung der in ihm erbrachten Leistungen in der Sache als Teil des Diplomstudiums darstellt und die Kläger nicht länger gefördert werden, als wenn sie gleich diesen Studiengang ergriffen hätten.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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