21.11.2024
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Dokument-Nr. 22843

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Urteil30.06.2016BundesverwaltungsgerichtBVerwG 5 C 24.15, BVerwG 5 C 25.15, BVerwG 5 C 33.15, BVerwG 5 C 50.15 und BVerwG 5 C 52.15
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Bundesverwaltungsgericht Urteil30.06.2016

Teilerlass von BAföG-Darlehen auch bei nicht klar geregelten Mindest­ausbildungs­zeiten möglichMindest­ausbildungs­zeiten müssen nicht hoch­schul­über­greifend geregelt sein

Studierende, die bis zum 31. Dezember 2012 ihre Ausbildung beendet haben, haben nach dem Bundes­ausbildungs­förderungs­gesetz auch dann Anspruch auf teilweisen Erlass des ihnen darlehensweise gewährten Teils der Ausbildungs­förderung, wenn sie ihr Studium innerhalb einer Mindest­ausbildungs­zeit abschließen, die sich aus einem Zusammenwirken verschiedener Bestimmungen der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung ergibt. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die Klägerinnen und Kläger beantragten nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums, für dessen Durchführung ihnen Ausbil­dungs­för­derung als Darlehen gewährt worden war, die Gewährung eines Teilerlasses der Darlehensschuld. Dies lehnte die Beklagte ab. Die daraufhin erhobenen Klagen sind vor dem Verwal­tungs­gericht überwiegend erfolgreich gewesen. Auf die Berufungen hat das Oberver­wal­tungs­gericht in allen Verfahren angenommen, dass ein Anspruch auf den Teilerlass besteht.

Voraussetzung für Teilerlass ist Beendigung der Ausbildung mit Ablauf der Minde­st­aus­bil­dungszeit

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen. Beendet der Auszubildende bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung und ist für diese eine Minde­st­aus­bil­dungszeit festgelegt, setzt die Gewährung des sogenannten "großen Teilerlasses" in Höhe von 2.560 Euro nach dem Gesetz u.a. voraus, dass die Ausbildung mit Ablauf der Minde­st­aus­bil­dungszeit beendet wurde. Minde­st­aus­bil­dungszeit ist nach der gesetzlichen Definition die durch Rechts­vor­schrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschluss­prüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann.

Minde­st­aus­bil­dungszeit muss nicht ausdrücklich festgelegt sein

Für die von den Klägerinnen und Klägern absolvierten Ausbildungen waren solche Minde­st­aus­bil­dungs­zeiten festgelegt. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die jeweiligen Studien- und Prüfungs­ord­nungen der Hochschulen dahin ausgelegt, dass Studium und Prüfung in der Weise geregelt seien, dass durch ein Zusammenwirken verschiedener Bestimmungen die Ausbildungen nicht vor Ablauf einer bestimmten Zeit beendet werden konnten. Dies steht der Annahme einer Minde­st­aus­bil­dungszeit aus bundes­recht­licher Sicht nicht entgegen. Es bedarf insoweit keiner Regelung, in der die Minde­st­aus­bil­dungszeit ausdrücklich festgelegt ist.

Festlegung von Ausbil­dungs­zeiten an Hochschulen ist nicht parla­men­ta­rischem Gesetzgeber vorbehalten

Des Weiteren liegt eine Minde­st­aus­bil­dungszeit auch dann vor, wenn die abschließende Prüfung nach den Bestimmungen der Hochschule - wie in den vorliegenden Fällen - bereits vor Ende der festgelegten Zeit im letzten Semester abgelegt werden kann. Auch steht der Annahme von Minde­st­aus­bil­dungs­zeiten hier nicht entgegen, dass Leistungen aus einer früher absolvierten Ausbildung angerechnet werden können. Die Minde­st­aus­bil­dungs­zeiten waren hier auch durch Rechts­vor­schriften festgelegt. Die Festlegung solcher Zeiten für die Ausbildung an Hochschulen ist nicht dem parla­men­ta­rischen Gesetzgeber vorbehalten. Es reicht aus, dass diese - wie in einigen der Verfahren - von staatlichen Hochschulen in Satzungen festgelegt worden oder - wie in den übrigen Verfahren - von staatlich anerkannten privaten Hochschulen verbindlich vorgegeben sind. Eine Minde­st­aus­bil­dungszeit muss auch nicht hochschu­l­über­greifend geregelt sein.

Vorinstanzen zu BVerwG 5 C 24.15

VG Köln, 26 K 5983/12 - Urteil vom 01. August 2013

OVG Münster, 12 A 2081/13 - Urteil vom 15. Dezember 2014

Vorinstanzen zu BVerwG 5 C 25.15

VG Köln, 25 K 6288/12 - Urteil vom 31. Mai 2013

OVG Münster, 12 A 1654/13 - Urteil vom 15. Dezember 2014

Vorinstanzen zu BVerwG 5 C 33.15

VG Köln, 26 K 4621/12 - Urteil vom 14. November 2013

OVG Münster, 12 A 2702/13 - Beschluss vom 07. Mai 2015

Vorinstanzen zu BVerwG 5 C 50.15

VG Köln, 26 K 4008/12 - Urteil vom 13. Februar 2014

OVG Münster, 12 A 430/14 - Beschluss vom 23. Juli 2015

Vorinstanzen zu BVerwG 5 C 52.15

VG Köln, 26 K 6823/12 - Urteil vom 13. März 2014

OVG Münster, 12 A 660/14 - Beschluss vom 07. August 2015

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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