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Bundesverwaltungsgericht Urteil30.06.2016
Teilerlass von BAföG-Darlehen auch bei nicht klar geregelten Mindestausbildungszeiten möglichMindestausbildungszeiten müssen nicht hochschulübergreifend geregelt sein
Studierende, die bis zum 31. Dezember 2012 ihre Ausbildung beendet haben, haben nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz auch dann Anspruch auf teilweisen Erlass des ihnen darlehensweise gewährten Teils der Ausbildungsförderung, wenn sie ihr Studium innerhalb einer Mindestausbildungszeit abschließen, die sich aus einem Zusammenwirken verschiedener Bestimmungen der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung ergibt. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Klägerinnen und Kläger beantragten nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums, für dessen Durchführung ihnen Ausbildungsförderung als Darlehen gewährt worden war, die Gewährung eines Teilerlasses der Darlehensschuld. Dies lehnte die Beklagte ab. Die daraufhin erhobenen Klagen sind vor dem Verwaltungsgericht überwiegend erfolgreich gewesen. Auf die Berufungen hat das Oberverwaltungsgericht in allen Verfahren angenommen, dass ein Anspruch auf den Teilerlass besteht.
Voraussetzung für Teilerlass ist Beendigung der Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen. Beendet der Auszubildende bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung und ist für diese eine Mindestausbildungszeit festgelegt, setzt die Gewährung des sogenannten "großen Teilerlasses" in Höhe von 2.560 Euro nach dem Gesetz u.a. voraus, dass die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Mindestausbildungszeit ist nach der gesetzlichen Definition die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann.
Mindestausbildungszeit muss nicht ausdrücklich festgelegt sein
Für die von den Klägerinnen und Klägern absolvierten Ausbildungen waren solche Mindestausbildungszeiten festgelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat die jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen dahin ausgelegt, dass Studium und Prüfung in der Weise geregelt seien, dass durch ein Zusammenwirken verschiedener Bestimmungen die Ausbildungen nicht vor Ablauf einer bestimmten Zeit beendet werden konnten. Dies steht der Annahme einer Mindestausbildungszeit aus bundesrechtlicher Sicht nicht entgegen. Es bedarf insoweit keiner Regelung, in der die Mindestausbildungszeit ausdrücklich festgelegt ist.
Festlegung von Ausbildungszeiten an Hochschulen ist nicht parlamentarischem Gesetzgeber vorbehalten
Des Weiteren liegt eine Mindestausbildungszeit auch dann vor, wenn die abschließende Prüfung nach den Bestimmungen der Hochschule - wie in den vorliegenden Fällen - bereits vor Ende der festgelegten Zeit im letzten Semester abgelegt werden kann. Auch steht der Annahme von Mindestausbildungszeiten hier nicht entgegen, dass Leistungen aus einer früher absolvierten Ausbildung angerechnet werden können. Die Mindestausbildungszeiten waren hier auch durch Rechtsvorschriften festgelegt. Die Festlegung solcher Zeiten für die Ausbildung an Hochschulen ist nicht dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten. Es reicht aus, dass diese - wie in einigen der Verfahren - von staatlichen Hochschulen in Satzungen festgelegt worden oder - wie in den übrigen Verfahren - von staatlich anerkannten privaten Hochschulen verbindlich vorgegeben sind. Eine Mindestausbildungszeit muss auch nicht hochschulübergreifend geregelt sein.
Vorinstanzen zu BVerwG 5 C 24.15
VG Köln, 26 K 5983/12 - Urteil vom 01. August 2013
OVG Münster, 12 A 2081/13 - Urteil vom 15. Dezember 2014
Vorinstanzen zu BVerwG 5 C 25.15
VG Köln, 25 K 6288/12 - Urteil vom 31. Mai 2013
OVG Münster, 12 A 1654/13 - Urteil vom 15. Dezember 2014
Vorinstanzen zu BVerwG 5 C 33.15
VG Köln, 26 K 4621/12 - Urteil vom 14. November 2013
OVG Münster, 12 A 2702/13 - Beschluss vom 07. Mai 2015
Vorinstanzen zu BVerwG 5 C 50.15
VG Köln, 26 K 4008/12 - Urteil vom 13. Februar 2014
OVG Münster, 12 A 430/14 - Beschluss vom 23. Juli 2015
Vorinstanzen zu BVerwG 5 C 52.15
VG Köln, 26 K 6823/12 - Urteil vom 13. März 2014
OVG Münster, 12 A 660/14 - Beschluss vom 07. August 2015
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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