Dokument-Nr. 16763
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Bundesverwaltungsgericht Urteil12.09.2013
Zulässigkeit eines bordellartigen Betriebes in Berlin weiter offenOVG Berlin-Brandenburg muss über Bau eines "Laufhauses" erneut entscheiden
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines bordellartigen Betriebes ("Laufhaus") im zweiten bis fünften Obergeschoss eines siebenstöckigen Gebäudes in Berlin-Schöneberg erneut zu entscheiden hat.
Der Beklagte des zugrunde liegenden Falls hatte die beantragte Baugenehmigung mit der Begründung abgelehnt, dass das in einem Kerngebiet gelegene Vorhaben wegen der drohenden Entstehung eines "Rotlichtviertels" gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs. 1 BauNVO) verstoße. Während des Berufungsverfahrens beschloss das zuständige Bezirksamt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit dem Ziel, das Vorhabengrundstück als Mischgebiet auszuweisen, und erließ eine Veränderungssperre.
OVG: Veränderungssperre steht beabsichtigten Nutzungsänderung entgegen
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Verpflichtungsklage der Klägerin mit Urteil vom 7. Juni 2012 abgewiesen, weil die Veränderungssperre der beabsichtigten Nutzungsänderung entgegenstehe. Zeiten "faktischer Zurückstellung" seien auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre nicht in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnen, solange ein Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans noch nicht gefasst worden sei. Den Hilfsanträgen, mit denen die Klägerin Feststellung begehrt, dass der Beklagte bei und in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre verpflichtet gewesen sei, über ihren Bauantrag erneut zu entscheiden, hat es demgegenüber mit der Begründung stattgegeben, dass dem Beklagten ein Rückgriff auf das Rücksichtnahmegebot verwehrt sei, weil der drohende Konflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans hätte bewältigt werden müssen.
Revisionsgericht hat Rechtsänderung durch außer Kraft getretene Veränderungssperre zu berücksichtigen
Die Revisionen der Klägerin und des Beklagten hatten teilweise Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Rechtsstreit insgesamt an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Mit der zwischenzeitlichen Bekanntmachung des durch die Veränderungssperre gesicherten Bebauungsplans ist die Veränderungssperre außer Kraft getreten. Diese Rechtsänderung hat das Revisionsgericht zu berücksichtigen. Eine abschließende Entscheidung der Frage, ob die jetzt erfolgte Mischgebietsausweisung wirksam ist und deshalb dem Vorhaben entgegensteht, bleibt dem Oberverwaltungsgericht vorbehalten. Infolgedessen konnte das Bundesverwaltungsgericht auch über die Erfolgsaussichten der Hilfsanträge nicht abschließend entscheiden.
BVerwG hält Auffassung der Vorinstanz zum Rücksichtnahmegebot für bundesrechtswidrig
Die Auffassung der Vorinstanz, dass das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot auch dann verdrängt werde, wenn eine planerische Konfliktbewältigung zwar rechtlich geboten war, aber tatsächlich nicht stattgefunden hat, hat es jedoch als bundesrechtswidrig beanstandet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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