18.10.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil12.09.2013

Zulässigkeit eines bordellartigen Betriebes in Berlin weiter offenOVG Berlin-Brandenburg muss über Bau eines "Laufhauses" erneut entscheiden

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg über die bau­planungs­rechtliche Zulässigkeit eines bordellartigen Betriebes ("Laufhaus") im zweiten bis fünften Obergeschoss eines siebenstöckigen Gebäudes in Berlin-Schöneberg erneut zu entscheiden hat.

Der Beklagte des zugrunde liegenden Falls hatte die beantragte Baugenehmigung mit der Begründung abgelehnt, dass das in einem Kerngebiet gelegene Vorhaben wegen der drohenden Entstehung eines "Rotlicht­viertels" gegen das baupla­nungs­rechtliche Rücksicht­nah­megebot (§ 15 Abs. 1 BauNVO) verstoße. Während des Berufungs­ver­fahrens beschloss das zuständige Bezirksamt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit dem Ziel, das Vorha­ben­grundstück als Mischgebiet auszuweisen, und erließ eine Veränderungssperre.

OVG: Verän­de­rungs­sperre steht beabsichtigten Nutzung­s­än­derung entgegen

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Verpflich­tungsklage der Klägerin mit Urteil vom 7. Juni 2012 abgewiesen, weil die Verän­de­rungs­sperre der beabsichtigten Nutzung­s­än­derung entgegenstehe. Zeiten "faktischer Zurückstellung" seien auf die Geltungsdauer der Verän­de­rungs­sperre nicht in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnen, solange ein Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans noch nicht gefasst worden sei. Den Hilfsanträgen, mit denen die Klägerin Feststellung begehrt, dass der Beklagte bei und in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Verän­de­rungs­sperre verpflichtet gewesen sei, über ihren Bauantrag erneut zu entscheiden, hat es demgegenüber mit der Begründung stattgegeben, dass dem Beklagten ein Rückgriff auf das Rücksicht­nah­megebot verwehrt sei, weil der drohende Konflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans hätte bewältigt werden müssen.

Revisi­ons­gericht hat Rechtsänderung durch außer Kraft getretene Verän­de­rungs­sperre zu berücksichtigen

Die Revisionen der Klägerin und des Beklagten hatten teilweise Erfolg. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat den Rechtsstreit insgesamt an das Oberver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen. Mit der zwischen­zeit­lichen Bekanntmachung des durch die Verän­de­rungs­sperre gesicherten Bebauungsplans ist die Verän­de­rungs­sperre außer Kraft getreten. Diese Rechtsänderung hat das Revisi­ons­gericht zu berücksichtigen. Eine abschließende Entscheidung der Frage, ob die jetzt erfolgte Misch­ge­biets­aus­weisung wirksam ist und deshalb dem Vorhaben entgegensteht, bleibt dem Oberver­wal­tungs­gericht vorbehalten. Infolgedessen konnte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht auch über die Erfolgs­aus­sichten der Hilfsanträge nicht abschließend entscheiden.

BVerwG hält Auffassung der Vorinstanz zum Rücksicht­nah­megebot für bundes­rechts­widrig

Die Auffassung der Vorinstanz, dass das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Rücksicht­nah­megebot auch dann verdrängt werde, wenn eine planerische Konflikt­be­wäl­tigung zwar rechtlich geboten war, aber tatsächlich nicht stattgefunden hat, hat es jedoch als bundes­rechts­widrig beanstandet.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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