24.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil18.12.2014

Flughafen BER: Klagen gegen die "Müggelsee-Route" erfolglosAbwägung des Bundes­aufsichts­amtes für Flugsicherung zur betroffenen Flugroute ist rechtlich nicht zu beanstanden

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat die geplante sogenannte "Müggelsee-Route" des Flughafens Berlin-Brandenburg für zulässig erklärt und damit die Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Berlin-Brandenburg bestätigt.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Umweltverein und Eigentümer von Grundstücken am oder in der Nähe des Großen Müggelsees, haben die Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der sogenannten „Müggelsee-Route“ begehrt. Die Flugroute ist vorgesehen für Abflugverfahren von der Nordbahn des Flughafens in Richtung Osten. Nach einem Überflug im Süden von Bohnsdorf und einer Linkskurve führt die Route zwischen dem Bezirk Treptow-Köpenick bzw. Friedrichshagen und Müggelheim bzw. Rahnsdorf über den Großen Müggelsee hinweg.

Festlegung einer Flugroute bedarf keiner Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bestätigt. Die Klage des Umweltvereins blieb erfolglos. Ein Rechtsbehelf nach dem Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz ist schon nicht eröffnet, weil die Festlegung einer Flugroute keiner Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung bedarf. Auch den Schutz ruhiger Gebiete kann der Umweltverein nicht geltend machen. Soweit er einen Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz der Natura 2000-Gebiete Müggelsee-Müggelspree, Wasserwerk Friedrichshagen, Wilhelmshagen- Woltersdorfer Dünenzug und Teufelsmoor Köpenick gerügt hat, ist seine Klage unbegründet. Denn nach den tatrich­ter­lichen Feststellungen können erhebliche oder veränderte Beein­träch­ti­gungen dieser Gebiete durch den Überflug in einer Höhe von mehr als 600 m ausgeschlossen werden.

Planfest­stel­lungs­be­schluss für den Flughafen BER hat Überflug über die Müggelseeregion nicht ausdrücklich ausgeschlossen

Die Klage der betroffenen Grundeigentümer blieb ebenso erfolglos. Der Planfeststellungsbeschluss für den Flughafen Berlin Brandenburg, der durch die Flugrou­ten­fest­legung nicht konterkariert werden darf, hat einen Überflug über die Müggelseeregion nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Ein Ausschluss dieser Region kann ihm auch nicht durch Auslegung entnommen werden. Die Abwägung des Bundes­auf­sicht­samtes für Flugsicherung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Führung über eine Alternativroute über Erkner erhöhte die Zahl der Betroffenen im Pegelband von 50 bis 55 dB(A) am Tag und die Zahl der von unzumutbarem Fluglärm Betroffenen im Osten von Müggelheim.

Gesichtspunkte des Vertrau­ens­schutzes stehen Festlegung der Route nicht entgegen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat ferner gebilligt, dass der Abwägungs­ent­scheidung Betrie­bss­ze­narien eines zeitnahen Progno­se­ho­rizonts mit rund 140.000 bzw. 252.000 Flugbewegungen zugrunde gelegt worden sind. Es hält das Bundes­auf­sichtsamt für Flugsicherung aber für verpflichtet, die weitere Entwicklung zu beobachten. Auch Gesichtspunkte des Vertrau­ens­schutzes stehen der Festlegung der Route nicht entgegen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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