18.10.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil18.11.2010

BVerwG zur Frage der Zulässigkeit einer Krypta in einer im Industriegebiet liegenden KircheAchtungs­an­spruch der Verstorbenen aufgrund der Typik und Eigenart des Indus­trie­ge­bietes verletzt

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hatte darüber zu entscheiden, ob eine Krypta in einer in einem Industriegebiet gelegenen Kirche baupla­nungs­rechtlich zulässig ist oder ob eine so geartete Kirchennutzung mit dem Charakter eines Indus­trie­gebiets typischerweise gebiets­un­ver­träglich ist.

Die Klägerin ist eine Pfarrgemeinde der Syrisch-Orthodoxen Kirche mit Sitz in Kirchardt. Ihren Antrag auf Genehmigung einer Krypta mit zehn Grabkammern für verstorbene Gemein­de­priester im Untergeschoss ihrer in einem Industriegebiet im Einvernehmen mit der Gemeinde genehmigten und errichteten Kirche lehnte die beklagte Stadt Bad Rappenau unter Hinweis auf das hierzu versagte gemeindliche Einvernehmen ab.

Krypta stellt eine für Industriegebiet ausnahmsweise zulässige Nutzungsart dar, ist aber dennoch gebiets­un­ver­träglich

Das Verwal­tungs­gericht hatte die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin erneut zu entscheiden. Auf die Berufung der Beklagten und der beigeladenen Gemeinde hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Mannheim die Klage insgesamt abgewiesen. Die Krypta falle zwar unter den Nutzungskatalog der im Industriegebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten, sie sei aber gebiets­un­ver­träglich. Auch eine Befreiung komme nicht in Betracht, insbesondere weil Gründe des Wohls der Allgemeinheit es nicht erforderten, dass die Krypta an der vorgesehenen Stelle eingerichtet wird.

VGH muss Befrei­ungs­vor­aus­set­zungen erneut prüfen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwal­tungs­ge­richtshof zurückverwiesen. Zwar hat es die Auffassung des Verwal­tungs­ge­richtshofs bestätigt, dass eine Kirchennutzung mit dem Charakter eines Indus­trie­gebiets typischerweise unverträglich ist. Der Verwal­tungs­ge­richtshof wird aber die Befrei­ungs­vor­aus­set­zungen erneut zu prüfen haben. Er hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der Achtungs­an­spruch der Verstorbenen und das Recht der Angehörigen und Trauernden auf ein würdevolles Gedenken bereits aufgrund der Typik und Eigenart des Indus­trie­ge­bietes verletzt werde, ohne abwägend darauf einzugehen, ob diesen Belangen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Vorhandensein der Kirche als geschützter Raum, im Kirchengebäude gelegene Krypta) hinreichend Rechnung getragen ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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