21.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil09.11.2009

Pries­ter­be­gräb­nisstätte in einer im Industriegebiet liegenden Kirche nicht zulässigReligi­o­ns­aus­übungs­freiheit umfasst nicht Bau von kirchlichen Bestat­tungs­plätze in Indus­trie­ge­bieten

Der Einbau einer Krypta mit zehn Begräb­nisplätzen für Priester in einer syrisch-orthodoxen Kirche, die in einem Industriegebiet liegt, ist baurechtlich nicht zulässig. Dies hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschieden.

Der Kirchenverein der syrisch-orthodoxen Kirche Mor Gabriel in Kirchhardt hatte beantragt, einen als Abstellraum genehmigten Raum im Untergeschoss der 1994 genehmigten Kirche in eine Krypta umnutzen zu dürfen. Die Kirche liegt in einem Industriegebiet. Sie grenzt an einen holzver­a­r­bei­tenden Betrieb, in dem in Schicht gearbeitet wird; ihr gegenüber befindet sich ein metall­ver­a­r­bei­tender Betrieb mit Gießerei und ca. 250 Mitarbeitern. In den Raum sollen zehn nach außen abgeschlossene Nischen zur Bestattung der jeweiligen Gemeindepfarrer in Holzsärgen eingerichtet werden. Vor den Bestat­tungs­plätzen kann für die Toten gebetet werden. Für die Umnutzung sind zwei Genehmigungen erforderlich, eine baurechtliche und eine nach dem Bestat­tungs­gesetz. Der Gemeinderat von Kirchhardt hat sein erforderliches Einvernehmen nicht erteilt, woraufhin die Stadt Bad Rappenau beide Genehmigungen abgelehnt hat. In seinen Klagen hat sich der Kirchenverein darauf berufen, dass eine Krypta zu der bestehenden Kirche dazugehöre. Nach dem Kirchenritus dürften Priester nicht auf Friedhöfen beigesetzt werden, sondern seien unter dem Altar ihrer Gemeindekirche zu bestatten. Die Krypta störe auch nicht die Umgebung. Daher müssten beide Genehmigungen erteilt werden.

Industriegebiet bietet kein angemessenes Umfeld für Begräbnisstätte

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg ist dem im baurechtlichen Verfahren nicht gefolgt. Die beantragte Krypta habe zwar kirchlichen Bezug. Sie sei aber nicht Bestandteil der vorhandenen Kirche, sondern müsse eigenständig beurteilt werden. Die Krypta als eine Anlage der Trauer und Andacht sei aus städtebaulicher Sicht mit einem Industriegebiet schon typischerweise nicht verträglich. Begräb­niss­tätten dienten der Ruhe und Würde der Toten und müssten dafür ein angemessenes Umfeld haben. Ein solches Umfeld biete ein Industriegebiet nicht. Dessen Zweckbestimmung sei es, besonders störende Gewerbebetriebe aufzunehmen, die in anderen Baugebieten - selbst in Gewerbegebieten - nicht zulässig seien; es sei daher von erheblicher Unruhe und Betriebsamkeit gekennzeichnet. Die Krypta dürfe deswegen weder als Ausnahme noch im Wege einer Befreiung zugelassen werden. Die Religionsfreiheit des klagenden Vereins habe im konkreten Fall kein solches Gewicht, um sich gegenüber dem Städtebaurecht durchzusetzen. Die Religi­o­ns­aus­übungs­freiheit gebiete es nicht, kirchliche Bestat­tungs­plätze gerade in Indus­trie­ge­bieten zuzulassen, zumal sie städtebaulich durchaus an anderer Stelle verwirklicht werden könnten. Im Übrigen habe der Verein schon in den Neunzigerjahren die Krypta beantragt, seinen Bauantrag aber dann nur auf die eigentliche Kirche beschränkt.

Quelle: ra-online, VGH Baden-Württemberg

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